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Schweiz: Rechtsgutachten bestätigt - Zensurgesetz kollidiert mit Meinungsfreiheit

Archivmeldung vom 18.01.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.01.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: wrw / pixelio.de
Bild: wrw / pixelio.de

Im Dezember 2018 beschloss die Mehrheit des Schweizer Parlamentes die Rassismus-Strafnorm um den Begriff «sexuelle Orientierung» zu erweitern. Homosexuelle und bisexuelle Menschen sollen damit besser vor Hass und Diskriminierung geschützt werden. Kritiker wiesen schon damals darauf hin, dass das Strafgesetz bereits ausreichend rechtliche Grundlagen biete, um sich gegen Ehrverletzung, Beschimpfung, Drohung, üble Nachrede oder Verleumdung zu wehren.

Auch der Schweizer Bundesrat hat eine zögerliche Haltung eingenommen und vertrat die Meinung, das Strafrecht dürfe nur als letztes Mittel gegen gesellschaftliche Missstände eingesetzt werden. Ein überparteiliches Komitee hatte daraufhin das Referendum ergriffen. Kla.tv berichtete über die neue Regelung in den Sendungen „Von der Homo-Verfolgung zur Homophoben-Verfolgung?“ (www.kla.tv/13026) und „Schweiz: Meinungsfreiheit – für wenige statt für alle? (Referendum gegen die Erweiterung der Rassismus-Strafnorm)“ (www.kla.tv/13816).

Die umstrittene Gesetzesänderung wird nun am 9. Februar 2020 dem Schweizer Stimmvolk zur Abstimmung vorgelegt. Das Abstimmungskomitee «Nein zu diesem Zensurgesetz!» hat in einer Medienmitteilung vom 27. November 2019 auf ein Rechtsgutachten der Rechtsanwältin Frau Prof. Dr. Isabelle Häner hingewiesen. Ihr wurden 38 tatsächlich vorgekommene sowie fiktive Fälle zur Beurteilung vorgelegt, die künftig unter Umständen zu einer Verurteilung führen könnten. Prof. Häner macht auf grundlegende Mängel der Rassismus-Strafnorm sowie auf die beträchtliche Ungewissheit aufmerksam, die mit der Erweiterung einherkämen: „Es ist festzuhalten, dass auch die erweiterte Version von Art. 261bis StGB, (…), in gesetzestechnischer Hinsicht nicht überzeugt (…).

Insbesondere die potenziellen Konflikte mit Grundrechten wie der Meinungsfreiheit oder auch der Glaubens- und Gewissensfreiheit würden eine äußerst präzise Formulierung von Art. 261 bis StGB erfordern. “Besonders gravierend wären laut dem Gutachten die zu erwartenden Eingriffe in die Gewissens-, Glaubens- und Gewerbefreiheit durch Absatz 5 der Rassismus-Strafnorm, der sogenannten «Leistungsverweigerung».

Dazu stellvertretend zwei Beispiele: Das Abstimmungskomitee argumentiert, dass die Betreiber eines privaten Adoptionsdienstes vor die Alternative gestellt werden könnten, entweder Kinder auch an verheiratete gleichgeschlechtliche Paare zu vermitteln oder aber ihre Dienste einzustellen. Ihre Überzeugung, dass Kinder am besten bei einem Vater und einer Mutter aufgehoben sind, würde somit indirekt kriminalisiert. Auch eine Partnervermittlungsplattform, bei der man nur nach Partnern des anderen Geschlechts suchen könne, müsse mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Gegen die vorliegende Erweiterung der Rassismus-Strafnorm hat sich auch ein Komitee bestehend aus Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans- und Intersexuellen, kurz LGBTI, gebildet.

Das Komitee mit dem Namen «Sonderrechte NEIN!» schlägt in dieselbe Kerbe und führt an: Meinungsfreiheit und Gewerbefreiheit seien elementare Freiheitsrechte. Sie dürften nur eingeschränkt werden, wenn sie Personen schädigen. Physische Gewalt gegen LGBTI sei heute schon strafbar. Verbale Gewalt solle jedoch nur in extremen Fällen strafbar sein. Die Beurteilung solcher Fälle obliege der Justiz und nicht der Politik.

Auch die Gewerbefreiheit dürfe nicht aus politischen Gründen eingeschränkt werden. Wenn ein religiöser Bäcker einem homosexuellen Paar keine Hochzeitstorte backen möchte, sei dies sein gutes Recht. Umgekehrt müsse auch der bisexuelle Bäcker keine Torte für den Freikirchler backen. Der Co-Präsident des LGBTI-Komitees, Michael Frauchiger, bringt es wie folgt auf den Punkt: „Lassen wir uns nicht gegeneinander aufhetzen. Wir Schwule, Lesben und Bisexuelle wollen gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft sein. Wir haben es nicht nötig per Gesetz zur vermeintlich schwachen und schützenswerten Minderheit degradiert zu werden.

Deshalb sage ich Nein zum Sonderschutz und zur stigmatisierenden Sonderstellung von LGBTI durch den Staat!“ Zusammenfassend zeigt sich: Das Zensurgesetz gibt vor, nur «Hassrede» unter Strafe zu stellen. Wo die Grenzen der Meinungsfreiheit genau enden sollen, ist dabei rechtlich kaum fassbar. Niemand kann heute genau abschätzen, inwieweit wissenschaftlich und weltanschaulich begründete Kritik an sexuellen Orientierungen zu strafrechtlichen Konsequenzen führen wird. Sich mit Homo- und Bisexualität kritisch auseinanderzusetzen und das auch öffentlich zu äußern, sollte jedoch ein legitimer Standpunkt bleiben dürfen, sofern zwischen Menschen an sich und der sexuellen Orientierung unterschieden wird. Dazu ein Zitat, das dem französischen Philosophen und Schriftsteller Voltaire zugeschrieben wird: „Mein Herr, ich teile Ihre Meinung nicht, aber ich würde mein Leben dafür einsetzen, dass Sie sie äussern dürfen.“


Quelle: Kla.TV

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