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Verfassungsbeschwerden gegen CETA und TTIP

Archivmeldung vom 17.09.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.09.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Roben der Richter am Bundesverfassungsgericht
Roben der Richter am Bundesverfassungsgericht

Foto: UrEvilboyheber
Lizenz: CC-BY-SA-3.0-de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Die Freihandelsabkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen Europäischer Union und Kanada und TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) zwischen Europäischer Union verletzen mehrfach schwerwiegend das deutsche Grundgesetz. Wegen der drohenden Zustimmung der Bundesregierung im Rat der Europäischen Union zu den Abkommen CETA und TTIP wurden schon zahlreiche Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe von vielen Bürgerinnen und Bürgern eingereicht.

Da der Ratifizierungsstartschuss des Freihandelsabkommens CETA schon am 25.September 2014 gegeben werden soll, beinhalten die Verfassungsbeschwerden auch den Antrag auf einstweilige Anordnung: „Die Bundesregierung und andere Bundesorgane unterlassen bis auf weiteres ihre Zustimmung zu den Abkommen CETA und TTIP.“

Das Ratifizierungsverfahren ist noch völlig unbekannt. Falls das Abkommen (als ein „gemischtes“ Abkommen“) auch einer Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedürfte, könnten die Beschwerdeführer beantragen, dem Bundespräsidenten die Unterzeichnung, Verkündigung oder Hinterlegung des deutschen Zustimmungsgesetzes zu verbieten. Falls aber die EU allein zuständig ist, kann die Ratifizierung des Abkommens nach erfolgtem Vorschlag der EU-Kommission im EU-Rat erfolgen. Deshalb haben die Beschwerdeführer nur noch vor dem 25. September 2014 die sichere Möglichkeit, ihren nach dem Grundgesetz zustehenden Rechten verfassungsgerichtlich Geltung zu verschaffen, da man das deutsche Grundgesetz nur durch den deutschen Rechtsweg verteidigen kann. Die Beschwerdeführer halten eine baldige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für zwingend.

Quelle: Marianne Grimmenstein

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