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New Yorker Bezirksgericht lässt Klage gegen Apartheid-Profiteure zu

Archivmeldung vom 16.10.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.10.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die deutsche Sektion der Internationalen Kampagne für Entschuldung und Entschädigung im südlichen Afrika begrüßt die Entscheidung des New Yorker Bezirksgerichts, das Verfahren gegen 22 internationale Konzerne, darunter die Deutsche Bank, die Dresdner Bank, die Commerzbank, Daimlerchrysler sowie Rheinmetall zuzulassen.

Kläger sind 91 südafrikanische Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen der Apartheid, sowie Khulumani Support Group, eine Selbsthilfeorganisation, welche 32000 Apartheidopfer vertritt.

"Der Gerichtsentscheid ist ein wichtiger Schritt im Bemühen um eine gerechteres Südafrika. Hierfür ist die Zahlung von Entschädigung für die Überlebenden des Apartheidregimes eine wichtige Voraussetzung" sagt Anne Jung von der Frankfurter Hilfsorganisation medico international, die Khulumani seit 10 Jahren unterstützt.

Bereits am 11. November 2002 reichte die amerikanische Anwaltskanzlei Cohen, Milstein, Hausfeld & Toll zusammen mit der südafrikanischen Kanzlei Abrahams Kiewitz in New York Entschädigungsklagen gegen 22 internationale Konzerne wegen ihrer Unterstützung der Apartheid ein. Die rechtliche Basis der Klage ist das amerikanische Gesetz des Alien Tort Claims Act, der für die Mehrheit von Menschenrechtsklagen in den letzten 20 Jahren in Amerika die Grundlage bildete. Nach diesem Gesetz können nicht-amerikanische BürgerInnen amerikanische, oder internationale in den USA niedergelassene Konzerne verklagen, falls eine kausale Beziehung zwischen der Tätigkeit der Unternehmen und der erlittenen Schäden hergestellt werden kann. Dabei muss es um Verletzungen internationalen Völkerrechts oder von anerkannten Menschenrechten gehen.

Quelle: Pressemitteilung medico international


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