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EuGH zu Müsli-Streit: Kalorienangaben müssen vergleichbar sein

Archivmeldung vom 11.11.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.11.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Müsli und Obst am Morgen schützen Darm. Bild: Harry Hautumm, pixelio.de
Müsli und Obst am Morgen schützen Darm. Bild: Harry Hautumm, pixelio.de

Kalorienangaben auf Lebensmittelverpackungen dürfen sich nicht auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, wenn es verschiedene Arten der Zubereitung gibt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH die Grundsatzfrage nach einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbandes (VZBV) gegen einen Nahrungsmittel-Hersteller vorgelegt. Das Unternehmen hatte auf der Schauseite einer Müsli-Verpackung aus Sicht des VZBV gegen die Lebensinformationsverordnung verstoßen.

Der EuGH bestätigte diese Auffassung heute. So habe der Hersteller die Kalorienangaben auf der Vorderseite mit einem 40-prozentigen Müslianteil sowie 60-prozentigem fettarmen Milchanteil "schöngerechnet". Der Verband forderte deshalb, dass Unternehmen solle der Verpackungs-Vorderseite auf bekannte Bezugsgrößen wie 100 Gramm oder 100 Milliliter zurückgreifen. Nachdem der EuGH die Vorlagefragen beantwortet hat, wird der BGH nun die endgültige Entscheidung in der Sache treffen (EuGH, 11.11.2021, C-388/20).

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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