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Bis zu 1.000 Schweizer Franken Bußgeld – Schweiz will Gesichtsverhüllungsverbot

Archivmeldung vom 13.10.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.10.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Verschleiert (Symbolbild) Bild: Gettyimages.ru / Peter Dazeley
Verschleiert (Symbolbild) Bild: Gettyimages.ru / Peter Dazeley

Die Schweizer Bundesregierung will mit einem neuen Gesetz die sogenannte "Gesichtsverhüllung" verbieten. Wer in der Öffentlichkeit demnächst das Gesicht verhüllt, muss mit Geldbußen bis zu 1.000 Schweizer Franken rechnen. Doch das Gesetz sieht auch Ausnahmen vor. Dies berichtet das Magazin "RT DE".

Weiter berichtet RT DE: "Wer demnächst in der Schweiz an einem öffentlichen Ort sein Gesicht verhüllt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Schweizer Franken (rund 1.030 Euro) rechnen. Die Schweizer Bundesregierung will ein entsprechendes Gesetz erlassen.

In einer früheren Fassung des Gesetzes waren sogar 10.000 Schweizer Franken als Geldbuße vorgesehen, jedoch wurde dies als zu unverhältnismäßig kritisiert. Das neue Gesetz sieht zudem vor, dass ein Verstoß gegen das Gesichtsverhüllungsverbot nur in einem Ordnungsbußenverfahren geahndet werden kann. Die Schweizer Kantone hätten somit weniger Aufwand, und die Betroffenen ein einfacheres Verfahren.

Es gibt jedoch Ausnahmen, was die Gesichtsverhüllung betrifft. In Flugzeugen und in diplomatischen und konsularischen Räumlichkeiten findet das Gesetz keine Anwendung. Außerdem darf das Gesicht auch in religiösen Räumlichkeiten verhüllt werden. Wer gesundheitliche Gründe angeben kann, darf ebenfalls weiter sein Gesicht verhüllen. Erlaubt ist Gesichtsverhüllung darüber hinaus für künstlerische und unterhaltende Darbietungen sowie zu Werbezwecken.

Die Schweizer Bundesregierung plant zudem eine weitere Ausnahme im Zusammenhang mit den verfassungsmäßig garantierten Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Wenn Gesichtsverhüllungen im öffentlichen Raum zur Ausübung dieser Grundrechte für den eigenen Schutz notwendig sind, sollen sie erlaubt sein. Allerdings nur, wenn die zuständige Behörde sie vorgängig bewilligt hat und die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt werde."

Quelle: RT DE

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