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EuGH kippt deutsches Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung

Archivmeldung vom 20.09.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.09.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Europäischer Gerichtshof: Großer Saal mit 13 Richtern
Europäischer Gerichtshof: Großer Saal mit 13 Richtern

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Die bereits seit 2017 ausgesetzte deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit europäischem Recht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg folgte am Dienstag seiner Linie, wonach eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht erlaubt ist.

Konkret ging es in dem Verfahren um die Klagen von zwei Internetdienstanbietern gegen die Datenspeicherpflicht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte in der Frage den EuGH eingeschaltet.

Die Luxemburger Richter hatten in der Vergangenheit schon mehrere Urteile zur Vorratsdatenspeicherung in verschiedenen Ländern gesprochen. Die Rechtsauffassung war dabei stets, dass EU-Staaten Kommunikationsdienstleister nicht zu einer flächendeckenden und pauschalen Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten verpflichten dürfen.

Gewisse Ausnahmen hatte der Gerichtshof in der Vergangenheit aber bereits zugelassen, wie zum Beispiel die Beschränkung auf bestimmte Personengruppen oder Orte. Auch ein vorübergehendes Speichern, wenn es um eine Bedrohung der nationalen Sicherheit geht, ist laut EuGH möglich. Zudem wäre eine Speicherung der IP-Adressen von Internetnutzern unter Umständen möglich.

Das Urteil vom Dienstag dürfte noch für Streit in der Ampelkoalition sorgen. Während sich Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) für ein enger gefasstes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ausspricht, ist die FDP strikt dagegen. Auch die Grünen hatten sich bereits ablehnend geäußert.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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