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Panzer-Export an die Türkei laut Bundestagsgutachten nicht völkerrechtswidrig

Archivmeldung vom 13.02.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.02.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
"Exportschlager" Leopard 2: der Panzer wurde u.a. an Chile, Israel, Katar und die Türkei geliefert. Hier ein LEO2-A6 HEL der Griechischen Armee in Athen.
"Exportschlager" Leopard 2: der Panzer wurde u.a. an Chile, Israel, Katar und die Türkei geliefert. Hier ein LEO2-A6 HEL der Griechischen Armee in Athen.

Foto: Konstantinos Stampoulis (el:User:Geraki)
Lizenz: CC-BY-SA-3.0-gr
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Auch vor dem Hintergrund der türkischen Offensive im Norden Syriens stellt die deutsche Lieferung von 354 "Leopard"-Kampfpanzern an die Türkei rückblickend offenbar keinen Völkerrechtsverstoß dar. Zu diesem Ergebnis kommen nach einem Bericht der in Düsseldorf erscheinenden "Rheinischen Post" zwei Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Allerdings gilt das nicht für künftige Exporte mit dem Wissen von heute.

"Zumindest könnte die Bundesregierung bei künftigen Waffen- und Rüstungsexporten belangt werden, wenn Erdogan erneut friedliche Menschen in einem anderen Staat mit deutschen Waffen tötet, wie er es in Afrin gerade vormacht", sagte die Linken-Abgeordnete Evrim Sommer mit Bezug auf die beiden Gutachten. Die Türkei sei kein vertrauenswürdiger Partner mehr, deshalb müsse die "Kumpanei mit Erdogan endlich beendet werden", so Sommer.

Die Parlamentsjuristen sehen die Mehrheitsmeinung über (völkerrechtlich zulässige) Angriffe auf nichtstaatliche Akteure wie die kurdische YPG in Nordsyrien im Wandel. Die Gutachten verweisen auf eine Reihe von offenen Fragen, wie etwa die Zweifel daran, ob es tatsächlich zuvor einen großen bewaffneten Angriff der YPG auf die Türkei gegeben habe, so dass sich Ankara auf eine völkerrechtsmäßige Selbstverteidigung berufen kann. Wer einem Selbstverteidigungsrecht gegen solche Akteure nicht folge, für den "dürfte die türkische Militäroffensive einen Verstoß gegen das Gewaltverbot des Art. 2. Abs. 4 VN-Charta darstellen", heißt es in einem der beiden Gutachten weiter.

Dann gebe es nicht nur einen Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen, sondern auch einen gegen Art. 1 des Nato-Vertrages. Die Verantwortlichkeit der Bundesregierung müsse jedoch daran festgemacht werden, ob sie zum Zeitpunkt der Exportgenehmigung Kenntnis von einer solchen Militäroffensive hatte oder damit hätte rechnen können. Das verneinen die Bundestagsjuristen. Die Regierung habe daher einen weiten außenpolitischen Entscheidungsspielraum gehabt. In einem zweiten Gutachten wird zudem geklärt, dass auch das EU-Recht dem Waffenexport nicht entgegenstand, da es zu diesem Zeitpunkt noch keine "Gemeinsamen Standpunkte" der EU zu Waffenexporten gegeben habe.

Quelle: Rheinische Post (ots)

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