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Deutscher Europarechtler: EU kann Ungarns Auslandsvermögen beschlagnahmen

Archivmeldung vom 14.09.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.09.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Ungarn in der Europäischen Union (Symbolbild)
Ungarn in der Europäischen Union (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Im Streit zwischen der Europäischen Union und Ungarn über die Verteilung von Einwanderern hat die EU nach Einschätzung des Völker- und Europarechtlers Stefan Lorenzmeier einen bislang ungenutzten Hebel: Demnach kann die EU nach der Missachtung Ungarns des Europäischen Gerichtshofes das Auslandsvermögen des Landes beschlagnahmen.

"Grundstücke oder Gebäude, die dem ungarischen Staat gehören, sich aber auf EU-Territorium befinden, können enteignet und veräußert werden", sagte Lorenzmeier "Zeit Online". "Die EU könnte zwangsvollstecken, wenn Ungarn nicht zahlt." Dem akademischen Rat an der Juristischen Fakultät in Augsburg zufolge lässt das EU-Recht es zu, dass die EU ihre Forderungen eintreibt. Eine Zwangsvollstreckung wäre anhand europarechtlicher Maßstäbe vorzunehmen. So einen Fall gab es in der EU-Geschichte bisher noch nicht.

"Juristisch wäre so eine Maßnahme zulässig, wenn Ungarn sich weiterhin weigert, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anzuerkennen", sagte Lorenzmeier. Die EU könne nach dem EuGH-Urteil zur Flüchtlingsverteilung sofort ein Vertragsverletzungsverfahren und ein Suspendierungsverfahren gegen Ungarn einleiten. Sie habe aber nicht die Option, Subventionsgelder zu kürzen, die aus dem EU-Haushalt nach Ungarn fließen, sagte der Jurist. Dann würde die EU selbst Rechtsbruch begehen. Diese vertraglich vereinbarten Zahlungen hätten mit der Missachtung des EuGH-Urteils durch Ungarn nichts zu tun und seien bis zum Ende der Finanzperiode 2020 festgelegt.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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