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Oberverwaltungsgericht bestätigt: Sami A. muss zurückgeholt werden

Archivmeldung vom 15.08.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.08.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: GesaD  / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, wonach die Stadt Bochum den von ihr abgeschobenen Sami A. unverzüglich auf ihre Kosten nach Deutschland zurückholen muss. Das Oberverwaltungsgericht wies am Mittwoch eine entsprechende Beschwerde der Stadt zurück. Diese hatte geltend gemacht, eine Rückholverpflichtung sei nicht gegeben, da die Abschiebung rechtmäßig gewesen sei, eine aktuelle Foltergefahr nicht bestehe und einer Rückholung Hinderungsgründe entgegenstünden.

Die Richter in Münster sahen das aber anders. Die Abschiebung sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Sie hätte nach Ergehen des asylrechtlichen Aussetzungsbeschlusses nicht fortgesetzt werden dürfen. Dieser habe bewirkt, dass das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufene Abschiebungsverbot wegen drohender Folter vorläufig wieder zu beachten gewesen sei. Die Entscheidung sei dem Bundesamt um 8:14 Uhr und damit eine Stunde vor Abschluss der Abschiebung durch Übergabe des A. an die tunesischen Behörden bekannt gegeben worden. Die Stadt Bochum habe spätestens um 8:44 Uhr von ihr Kenntnis genommen. Es sei nicht dargetan, dass die Abschiebung nicht mehr hätte abgebrochen werden können.

Einer Rückholung des A. stünden auch dauerhafte Hinderungsgründe nicht entgegen. Ein an die rechtswidrige Abschiebung anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot könne ihm nicht entgegengehalten werden. Jedenfalls bestehe die Möglichkeit der Erteilung einer Betretenserlaubnis. Seine gegenwärtige Passlosigkeit und eine mögliche Ausreisesperre stellten keine dauerhaften Hindernisse dar. Denn sie stünden im Zusammenhang mit den noch laufenden Ermittlungen der tunesischen Behörden gegen A., deren Ergebnis abzuwarten bleibe. Im Übrigen sei nicht dargetan, dass diplomatische Bemühungen um die Ermöglichung einer Ausreise von vornherein aussichtslos seien.

Anzumerken sei, dass die nunmehr eingetretene Situation vermieden worden wäre, wenn in dem asylrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Bitte des Verwaltungsgerichts um Mitteilung des Abschiebungstermins entsprochen worden wäre. Dies sei nicht geschehen. Stattdessen sei das Verwaltungsgericht über die Eilbedürftigkeit seiner Entscheidung im Unklaren gelassen worden, indem ihm zwar die Flugstornierung für den 12. Juli 2018, 22:15 Uhr, nicht aber die Flugbuchung für den Folgetag, 6:30 Uhr, mitgeteilt worden sei, so die Richter.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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