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Völkerrechtler: "Griechische Forderungen nach Begleichung der Kriegsschulden nach deutschem Recht zulässig"

Archivmeldung vom 11.03.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.03.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Hermann Josef Abs unterzeichnet das Londoner Schuldenabkommen am 27. Februar 1953
Hermann Josef Abs unterzeichnet das Londoner Schuldenabkommen am 27. Februar 1953

Foto: Steschke
Lizenz: GFDL
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Völkerrechtler an der Universität Bremen, Professor Andreas Fischer-Lescano, kritisiert die Haltung der Bundesregierung zur Forderung Griechenlands nach Begleichung von Kriegsschulden. Dem ARD Politikmagazin Kontraste sagt er: "Die Argumentation der Bundesregierung ist juristisch sehr dürftig und anfechtbar. Der 2+4-Vertrag bindet Griechenland nicht, denn es ist nicht Partei dieses Vertrags. Es ist völkerrechtlich nicht zulässig, einen Vertrag zu Lasten Dritter - in diesem Falle Griechenlands - abzuschließen."

Die Begründung des Bremer Völkerrechtlers wird durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützt. Bereits 2003 stellte der III. Zivilsenat in einem Urteil (ZR 245/98) über Entschädigungsforderungen griechischer Kriegsopfer fest, dass die Auffassung der Bundesregierung, sämtliche Reparationsforderungen seien mit dem 2+4-Vertrag zur Wiederherstellung der Einheit Deutschlands obsolet geworden, nicht zutreffend sei.

In Bezug auf das Londoner Schuldenabkommen, in dem die ehemaligen Kriegsgegner 1953 vereinbarten, dass die Verhandlungen über deutsche Kriegsschulden bis zur Einheit Deutschlands zurückgestellt würden, stellt der Bundesgerichtshof außerdem fest: "Das Londoner Schuldenabkommen ist jedoch durch die abschließende Regelung im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands als Moratorium gegenstandslos geworden." Dies bedeutet, dass die ehemaligen Kriegsgegner nun die Möglichkeit hätten, ihre Forderungen geltend zu machen.

Der Bundesgerichtshof stellt auch in Abrede, dass der 2+4-Vertrag für Staaten, die nicht an den Verhandlungen beteiligt waren, einen Verzicht auf etwaige Forderungen bedeuten würde. Wörtlich heißt es dazu: "Soweit sie (die Vertreter der Bundesregierung - Anm. der Redaktion) im vorliegenden Prozess darüber hinaus meint, der Zwei-plus-Vier-Vertrag schließe sämtliche unter Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk fallenden Individualansprüche endgültig aus ..., hat dies allerdings, was die streitigen Ansprüche der Kläger angeht, keine Grundlage, weil - abgesehen davon, daß Griechenland nicht Vertragspartei war -nicht ersichtlich ist, woraus sich ein Verzicht dieses Staates auf individuelle Ansprüche zu Lasten seiner Angehörigen ergeben und seine Wirksamkeit herleiten soll."

Mit anderen Worten, weil Griechenland nicht an den Verhandlungen zur deutschen Einheit beteiligt war, könne es formal auch nicht auf mögliche Reparations- oder Schadenersatzansprüche verzichtet haben. Dazu Andreas Fischer-Lescano: "Griechenland hat zu keinem Zeitpunkt völkerrechtlich wirksam auf Reparationen verzichtet. Die ehemaligen Kriegsgegner haben nun die Möglichkeit, ihre Forderungen geltend zu machen."

Die Hintergründe dazu: Kontraste am 12. März 2015, 21.45 Uhr im Ersten

Quelle: Kontraste (ots)

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