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EuGH-Anhörung zur Umsetzung der Bereichsausnahme im Rettungsdienst Johanniter: Bereichsausnahme erhalten - Rechtssicherheit herstellen

Archivmeldung vom 05.09.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.09.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Europäischer Gerichtshof Luxemburg (EuGH)
Europäischer Gerichtshof Luxemburg (EuGH)

Bild: Impfkritik.de / kamasigns fotalia.com

Am 05.09.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Beteiligten in einem Vorabentscheidungsverfahren zur nationalen Umsetzung der Bereichsausnahme im Rettungsdienst angehört. Das Verfahren vor dem EuGH (C-465/17) hat eine große Bedeutung für den Bevölkerungsschutz der Europäischen Mitgliedstaaten und den Erhalt der Ehrenamtsstrukturen im Katastrophenschutz in Deutschland. Leistungsfähige Systeme für Katastrophenschutz, Zivilschutz und Gefahrenabwehr in Deutschland basieren auf der Tätigkeit von anerkannten Hilfsorganisationen.

Die Johanniter-Unfall-Hilfe begrüßt das Ergebnis der heutigen Anhörung. Dabei zeichnete sich ab, dass der EuGH voraussichtlich der Argumentation der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland für den Erhalt der Bereichsausnahme folgen wird.

"Zivil- und Katastrophenschutz in Deutschland bauen auf dem Rettungsdienst auf. Das Ehrenamt ist die Basis für einen leistungsfähigen Zivil- und Katastrophenschutz in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten. Ehrenamtliche Kräfte müssen an den hauptamtlichen Rettungsdienst angebunden sein, um in der Praxis für Einsätze im Zivil- und Katastrophenschutz geübt zu sein. Daher ist es aus unserer Sicht unbedingt notwendig, die Bereichsausnahme zu erhalten", sagt Jörg Lüssem, Mitglied des Bundesvorstandes der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.

Weil der vormals bestehende Wettbewerb um die Vergabe im Rettungswesen teilweise falsche Anreize gesetzt hatte, hat das Europäische Parlament die Bereichsausnahme im Rettungsdienst ermöglicht. Dies hat der deutsche Gesetzgeber im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen umgesetzt (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB).

Die Bereichsausnahme wurde daraufhin gerichtlich durch die Firma Falck angefochten. Derzeit prüft der EuGH, wie die Umsetzung der europäischen Regelung zur Bereichsausnahme zu bewerten ist.

Die Vorlagefragen des OLG Düsseldorf, die vor dem EuGH verhandelt werden, befassen sich zwar nicht unmittelbar mit dem Vergabeprimärrecht. Im Gegensatz zur Firma Falck als Antragstellerin vertritt der EuGH offenbar die Auffassung, dass die Bereichsausnahme für den Rettungsdienst bewusst formuliert wurde, um die Anwendbarkeit des Primärrechts einzuschränken. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortsinn einer Bereichsausnahme.

Laut EuGH sind "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" im Sinne von Art. EWG RL 2014 24 Artikel 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU solche, deren Ziel in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen. Die Kommentierungen des EuGH lassen erkennen, dass das Gericht diese Voraussetzung durch die Hilfsorganisationen als erfüllt betrachtet.

Für Deutschland hat das Ergebnis dieser Prüfung durch den EuGH eine besondere Bedeutung, denn hier ist die öffentliche Hand in besonderem Umfang über den Rettungsdienst hinaus auch für die Gefahrenabwehr bei außergewöhnlichen Schadensereignissen zuständig. Durch die Verzahnung des Zivil- und Katastrophenschutzes mit dem Rettungsdienst ist hierzulande zudem das Ehrenamt die Basis für einen leistungsfähigen Zivil- und Katastrophenschutz.

Quelle: Johanniter Unfall Hilfe e.V. (ots)

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