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Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das QE-Staatsanleihenankaufprogramm der EZB

Archivmeldung vom 04.10.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.10.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Peter Gauweiler auf der Frankfurter Buchmesse 2016
Peter Gauweiler auf der Frankfurter Buchmesse 2016

Foto: Heike Huslage-Koch
Lizenz: CC BY-SA 4.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das Dr. Peter Gauweiler und andere Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Staatsanleihenkäufe der EZB im Rahmen ihres QE-Anleihenankaufprogramms führen, hatte das Bundesverfassungsgericht sich die wesentlichen rechtlichen Einwände der Beschwerdeführer zu eigen gemacht und mit Beschluss vom 18.7.2017 die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Heute, am 4. Oktober, hat Generalanwalt Melchior Wathelet in diesem Vorabentscheidungsverfahren seine Schlussanträge veröffentlicht.

Dazu erklären Dr. Peter Gauweiler und sein Prozessvertreter, der Freiburger Staatsrechtler Professor Dr. Dietrich Murswiek: "Erwartungsgemäß hat der Generalanwalt erklärt, dass alle Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht gegen die Rechtmäßigkeit des Staatsanleihenankaufprogramms geäußert hat, unbegründet seien. Der EuGH hat in Kompetenzkonflikten zwischen EU und Mitgliedstaaten bisher immer zugunsten des beteiligten EU-Organs entschieden, und auch im Fall der EZB-Staatsanleihenkäufe, wo es darum geht, ob die EZB ihr Mandat überschritten und gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung verstoßen hat, ist nichts anderes zu erwarten. Das Votum des Generalanwalts bereitet eine Entscheidung des EuGH vor, die wieder einmal die Arroganz der Macht der EU-Organe gegenüber denen zum Ausdruck bringt, die auf die Einhaltung der in den Verträgen vereinbarten Konditionen dringen.

Dass die Staatsanleihenkäufe der EZB in Billionenhöhe der Finanzierung der Eurostaaten dienen, lässt sich ökonomisch überhaupt nicht bestreiten. Die Notenbanken des Eurosystems sind während der Durchführung des Ankaufprogramms zu den größten Gläubigern der Eurostaaten geworden. Indem die Käufe die Renditen der Anleihen drastisch gedrückt haben, ermöglichte die EZB es den Eurostaaten, sich zum Nulltarif neu zu verschulden. Manche Staaten können an der Neuverschuldung sogar verdienen, weil sie Staatsanleihen mit negativen Renditen emittieren können. Damit nimmt die EZB den Staaten jeden Anreiz zu einer soliden Haushaltspolitik. Das Ankaufprogramm ist daher mit dem Zweck des Verbots der monetären Staatsfinanzierung, keine Fehlanreize für eine Schuldenfinanzierung zu setzen, unvereinbar. Die Stellungnahme des Generalanwalts läuft darauf hinaus, die Währungsunion weiter auf ihrem verhängnisvollen Weg in Überschuldung und Missachtung der Stabilitätskriterien laufen zu lassen.

Der Generalanwalt geht mit keinem Wort darauf ein, dass die EZB keine demokratische Legitimation besitzt und dass ihr Mandat daher eng ausgelegt werden muss. Stattdessen versucht er, mit seiner Interpretation das Mandat so weit zu dehnen, dass es auch für dieses Staatsfinanzierungsprogramm noch passt.

Das Staatsanleihenankaufprogramm verstößt auch deshalb gegen das Grundgesetz, weil es zu einer Vergemeinschaftung der Haftung für Staatsanleihen führt, ohne dass der Bundestag dem zugestimmt hat. Der Generalanwalt hat die Frage des Bundesverfassungsgerichts, ob die Haftungsvergemeinschaftung mit dem EU-Recht vereinbar ist, nicht beantwortet, sondern sie für unzulässig erklärt, weil sie nur hypothetischen Charakter habe. Es wird jetzt spannend sein, ob der EuGH dem Bundesverfassungsgericht auf diese Frage eine Antwort gibt. Wenn nicht, wird das Bundesverfassungsgericht ohne Vorgabe des Luxemburger Gerichts entscheiden müssen, ob die immensen Haushaltsrisiken, die das Anleihenankaufprogramm für den Bundeshaushalt mit sich bringt, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Aus unserer Sicht lautet die Antwort: Nein, sie sind es nicht – jedenfalls so lange nicht, wie die Bundesrepublik Deutschland eine parlamentarische Demokratie bleibt, in der die Haushaltsverantwortung bei der Volksvertretung liegt."

Quelle: Dr. Gauweiler

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