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BAMF lehnt Großteil der Familiennachzug-Anträge aus Griechenland ab

Archivmeldung vom 27.01.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.01.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Hauptsitz des BAMF in Nürnberg
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Hauptsitz des BAMF in Nürnberg

Foto: Nico Hofmann
Lizenz: CC BY-SA 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat im vergangenen Jahr die Anträge auf Familiennachzug von Flüchtlingen aus Griechenland zum größten Teil abgelehnt. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor, über welche die Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Online-Ausgaben) berichten.

Von 747 Anträgen zwischen Juni und Dezember wurden demnach 539 negativ beschieden. Die Ablehnungsquote lag in diesem Zeitraum bei 72 Prozent, zwischen Januar und Mai 2019 hatte sie sogar 75 Prozent betragen. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Quote der Ablehnungen damit deutlich gestiegen: 2018 wurden 59 Prozent der Aufnahmeersuchen zurückgewiesen. "Diese Ablehnungen führen dazu, dass die Geflüchteten weiter in miserablen Zuständen in den sogenannten Hotspots an der EU-Außengrenze in Griechenland oder anderen Lagern ausharren müssen", sagte die Linken-Abgeordnete Gökay Akbulut den Funke-Zeitungen.

"Gerade in der derzeitigen Diskussion um die Aufnahme von Flüchtlingen aus den Hotspots in Griechenland sollte das BAMF bei Dublin-Familienzusammenführungen alle rechtlichen Möglichkeiten einer Aufnahme ausschöpfen und nicht wie bisher eine Blockadehaltung einnehmen." Noch immer sitzen Tausende Flüchtlinge auf den griechischen Inseln fest, darunter viele unbegleitete Kinder und Jugendliche. Weil die Lager überfüllt sind, hausen viele Menschen in Zelten und selbstgebauten Hütten, Hilfsorganisationen beschreiben die Situation als dramatisch. Nach der sogenannten Dublin-Verordnung der Europäischen Union kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Übernahme des Asylverfahrens stellen, wenn der Flüchtling Angehörige in dem jeweils anderen EU-Staat hat. Der Zusammenhalt der Familien und der Schutz von Kindern genießt im EU-Asylrecht besonderen Schutz.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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