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Brexit-Verschiebung: Europarechtsexperten haben Bedenken

Archivmeldung vom 01.03.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.03.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Rareclass, on Flickr CC BY-SA 2.0
Bild: Rareclass, on Flickr CC BY-SA 2.0

Ein neues, als "vertraulich" eingestuftes Gutachten der Europa-Fachabteilung des Deutschen Bundestages warnt vor einer Verschiebung des EU-Austritts von Großbritannien um drei Monate. Angedacht ist ein Termin bis spätestens 1. Juli, also einen Tag vor der konstituierenden Sitzung des neuen EU-Parlaments am 2. Juli, der zuletzt von der britischen Premierministerin Theresa May ins Spiel gebracht wurde.

"Eine fehlende Durchführung der Wahlen zum Europäischen Parlament (EP) durch das Vereinigte Königreich im Falle einer vereinbarten Verlängerung der Verhandlungsfrist gemäß Art. 50 begegnet jedoch tiefgreifenden europarechtlichen Bedenken im Hinblick auf das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger sowie der möglichen Rechtsfolgen einer potenziell nicht durchgeführten EP-Wahl im Vereinigten Königreich", heißt es in der erst wenige Tage alten Analyse der Unterabteilung Europa des Deutschen Bundestages, über die die "Welt" berichtet. Sollte Großbritannien nicht an den Europawahlen teilnehmen, obwohl das Land am 26. Mai offiziell noch EU-Mitglied ist, "würde den im Vereinigten Königreich wohnhaften britischen Staatsbürgern ein Kernbestand der Rechte verwehrt, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht", kritisieren die Europarechtsexperten des Bundestages. Es dürfte in diesem Zusammenhang zu einer "Verletzung des aktiven und passiven Wahlrechts britischer Staatsangehöriger" kommen, heißt es in dem Gutachten weiter. Gleichzeitig dürften aber auch die Rechte von Unionsbürgern in Großbritannien verletzt werden, die nicht britische Staatsangehörige sind. Ihnen würde das "Recht verwehrt, in ihrem Aufenthaltsstaat das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl zum Europäischen Parlament auszuüben".

Als Folge einer derartigen Rechtsverletzung könnte die EU-Kommission ein so genanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen Großbritannien einleiten. In dem Gutachten heißt es weiter: "Denkbar ist ferner, dass britische Unionsbürger vor einem nationalen Gericht im Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen wegen Verletzung ihrer subjektiven Rechte auf Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts klagen, soweit das Vereinigte Königreich die Wahl zum EP nicht durchführt, obwohl der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zum Zeitpunkt der Wahl (noch) nicht wirksam ist." In diesem Fall könnte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens entscheiden müssen, ob die Nicht-Teilnahme Großbritanniens an den Europawahlen überhaupt rechtlich zulässig ist und die Regelung möglicherweise als unzulässig erklären. Hintergrund: In den vergangenen Tagen hatten sich EU-Chefunterhändler Michel Barnier, aber auch Kanzlerin Merkel und Frankreichs Staatspräsident Macron grundsätzlich offen gezeigt für einen "kurzzeitigen und begrenzten Aufschub" des Brexits über den 29. März hinaus.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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