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Kelber für europaweit einheitliche "Muster-Datenschutzerklärung"

Archivmeldung vom 29.04.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.04.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Ulrich Kelber (2019)
Ulrich Kelber (2019)

Bild: Screenshot Video: "ARD Video MOMA: "Datenschutzbeauftragter Ulrich Kelber" / Eigenes Werk

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber hat sich für eine europaweit einheitliche "Muster-Datenschutzerklärung" ausgesprochen. "Insbesondere wenn dies dazu führen würde, dass sich Bürgerinnen und Bürger mehr mit den Umständen und Folgen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auseinandersetzen, wäre eine entsprechendes Muster ein absoluter Gewinn für den Datenschutz", sagte Kelber dem "Handelsblatt".

Einen entsprechenden Vorstoß aus dem Bundesinnenministerium unterstützt Kelber. Das Ministerium hatte in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP vorgeschlagen, dass der Europäische Datenschutzausschuss, ein Gremium, in dem alle Leiter der Datenschutz-Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten vertreten sind, "für den Bereich von Internet und digitaler Welt eine rechtskonforme europaweit einheitliche Muster-Datenschutzerklärung erarbeitet". Das würde wegen des "Wiedererkennungswertes der Erklärungen" nicht nur den Nutzern Vorteile bringen, ist das Innenministerium überzeugt. Auch Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere, könnten profitieren. Sie hätten den Vorteil, "dass ihnen einfach und kostengünstig eine Datenschutzerklärung angeboten wird".

Kelber sagte dazu, es lohne sich auf jeden Fall, einen entsprechenden Versuch zu starten. Eine vereinfachte Datenschutzerklärung dürfe aber nicht dazu führen, den Bürgern wichtige Informationen vorzuenthalten, mahnte er. Kelber plädierte daher für ein zweistufiges Verfahren. "Eine vereinfachte, standardisierte Datenschutzerklärung als erste, sofort zugängliche und einen Überblick verschaffende Schicht sowie die detaillierte Datenschutzerklärung als dahinterliegende, gesondert abrufbare und verlinkte Schicht", sagte der Datenschützer. Zudem gab er zu bedenken, dass zwischen rein informativen Datenschutzerklärungen und solchen, mit denen eine Einwilligung abgegeben wird, unterschieden werden müsse. "Gerade bei Letzteren könnte eine verkürzte Form den rechtlichen Anforderungen nicht genügen", sagte Kelber.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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