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EuGH: Arbeitgeber dürfen Kopftuch am Arbeitsplatz nur unter Umständen verbieten

Archivmeldung vom 14.03.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.03.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Kopftuch
Kopftuch

Bild: Ferdinand Lacour / pixelio.de

Arbeitgeber dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz unter Umständen verbieten: Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbiete, stelle keine unmittelbare Diskriminierung dar, teilte der EuGH zur Urteilsbegründung am Dienstag in Luxemburg mit.

Es müsse sich aber um eine allgemeine Regel handeln: Diese müsse ohne Diskriminierung umgesetzt werden. Der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, wonach seine Leistungen nicht mehr von einer Kopftuchträgerin erbracht werden sollen, reiche dagegen nicht aus. Hintergrund für das Urteil sind die Klagen zweier muslimischer Frauen, die gekündigt wurden, weil sie im Job ein Kopftuch trugen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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