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Menschenrechtsinstitut lehnt Einordnung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten ab

Archivmeldung vom 02.02.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.02.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Logo von Deutsches Institut für Menschenrechte
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In einer heute veröffentlichten Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung zur "Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten" erklärt das Deutsche Institut für Menschenrechte:

"Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention garantieren jedem Menschen, der Schutz vor schweren Menschenrechtsverletzungen sucht, das Recht auf Zugang zu einem Asylverfahren, in dem sein Antrag auf Schutz individuell geprüft wird. Dabei muss die Prüfung unvoreingenommen erfolgen. Das Ergebnis kann und darf also erst nach einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren feststehen.

Staaten, von denen man annehmen könnte, dass sie grundsätzlich 'sicher' seien, gibt es nicht. Auch eine Asylanerkennung aus den Staaten Algerien, Marokko und Tunesien kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, wie es durch den Gesetzentwurf mit der Einordnung dieser Staaten als sichere Herkunftsstaaten aber suggeriert wird. Dies gilt umso mehr, wenn man die menschenrechtliche Situation in den Ländern in den Blick nimmt.

Trotz anderslautender Verfassungsgarantien und zum Teil einzelgesetzlicher Normen zieht in Algerien und Marokko eine kritische politische Betätigung Verfolgung nach sich. Auch in Tunesien gibt es schwerwiegende Defizite vor allem bei der Beachtung des Folterverbots, der Unabhängigkeit der Justiz und der Pressefreiheit. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass nun per Gesetz generell vermutet werden soll, dass Menschen aus diesen Ländern keine Verfolgung droht."

Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte (ots)

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