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Schrottautos-Entsorgung neu geregelt

Archivmeldung vom 29.01.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.01.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Eine wichtige Änderung in der Altauto-Verordnung trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Nach einer Information des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) sind Hersteller und Importeure von Kraftfahrzeugen verpflichtet, beschädigte oder nicht mehr nutzbare Automobile, die vor Juli 2002 zugelassen worden sind, vom letzten Halter kostenlos zurückzunehmen und zu entsorgen. Bisher galt das nur für Schrottfahrzeuge, die nach Juli 2002 in den Verkehr gebracht wurden.

Allerdings sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Das Fahrzeug muss zu einem vom Hersteller/Importeur benannten Entsorgungsbetrieb gebracht werden, der nicht weiter als 50 Kilometer vom Standort des letzten Halters entfernt sein soll.

Der Kfz-Brief oder die Zulassungsbescheinigung I muss vorgelegt und übergeben werden.

Das Kfz muss innerhalb der Europäischen Union zugelassen gewesen sein.

Es darf nicht ausgeschlachtet sein, es müssen also noch alle wesentlichen Teile wie Antrieb, Karosserie, Fahrwerk, Katalysator und elektronische Steuergeräte vorhanden sein und es dürfen keine Abfälle im Fahrzeug lagern.

Wird ein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß bei der Zulassungsbehörde abgemeldet oder unkorrekt auf öffentlichem oder privatem Grund entsorgt, kann der letzte Eigentümer mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld belegt werden. Außerdem können ihm die von den Behörden verauslagten Kosten (z.B. Abschleppen, Verwaltungsaufwand) auferlegt werden.

Quelle: Pressemitteilung Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS)

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