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NRW stellt klar: Masken-Atteste müssen keine Diagnosen enthalten

Archivmeldung vom 05.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Schutzmaske (Symbolbild)
Schutzmaske (Symbolbild)

Bild von leo2014 auf Pixabay

Im Streit um den Inhalt von Attesten zur Maskenbefreiung in NRW hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium für Klarheit gesorgt. Ein Sprecher sagte dem WESTFALEN-BLATT: "Für den Nachweis genügt ein ärztliches Zeugnis, mit dem bescheinigt wird, dass aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske getragen werden kann. Das ärztliche Zeugnis muss keine Diagnose enthalten."

Zuvor hatten die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe von Ärzten verlangt, Diagnosen in die Atteste zu schreiben. Volker Heiliger, Sprecher der Ärztekammer Westfalen-Lippe in Münster: "Das Attest dient lediglich dazu, den Inhaber des jeweiligen Hausrechts in die Lage zu versetzen, zu entscheiden, ob ein Grund für eine Maskenbefreiung vorliegt." Deshalb müssten die Diagnosen, die zur Befreiung führen könnten, in dem Attest aufgeführt werden. Das sei kein Bruch der Schweigepflicht, denn nicht der Arzt zeige das Attest irgendwo vor, sondern der Patient.

Manche Ärzte waren dieser Linie gefolgt, andere nicht. So leiteten mancherorts Polizeibehörden Verfahren ein, wenn ein Attest nicht die Krankheiten enthielt. In Paderborn etwa genügt dem Ordnungsamt das einfache Attest, während die Polizei auf einer Version mit Diagnosen besteht.

Eine gerichtliche Klärung der Frage, was in einem Masken-Attest zu stehen hat, gibt es in NRW bislang nicht. Lediglich im Fall von Schülern hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass auf Verlangen der Schulleitung Diagnosen genannt werden müssen. Das ist allerdings auch so in der Corona-Betreuungsverordnung vorgesehen, die aber nur für Kitas, Schulen, Behinderteneinrichtungen etc. gilt.

Quelle: Westfalen-Blatt (ots)

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