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Recht auf Finderlohn?

Archivmeldung vom 27.09.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.09.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Wem ist das noch nicht passiert: Da liegt ein Geldbeutel auf der Straße, eine einsame Tasche im Zugabteil oder eine fremde Katze streicht einem um die Beine. Doch wohin mit dem Fund – einfach mit nach Hause nehmen oder zur Polizei bringen? Ehrlichkeit bei Fundsachen wird vom Gesetzgeber honoriert, der Finderlohn ist – unter bestimmten Voraussetzungen – sogar gesetzlich geregelt. Welche Pflichten und Rechte der Finder hat, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.

Sprichworte rund um die Ehrlichkeit gibt es viele, oft auch gegensätzliche: Entspricht jetzt „Der Ehrliche ist immer der Dumme“ oder „Ehrlich währt am längsten“ der Realität? Mit dem Fundrecht (§ 965 - § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches) versucht das deutsche Recht, den zweiten Sinnspruch wahr zu machen, denn: „Das Fundrecht regelt die Eigentumsverhältnisse von verlorenen Sachen und den Anspruch auf Finderlohn“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Sobald ein ehrlicher Finder beispielsweise einen Geldbeutel, eine Tasche oder einen entlaufenen Hund an sich nimmt, ergreift er Besitz davon. Und dann beginnt gemäß dem Fundrecht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Verlierer und Finder: Demnach hat der Finder die Pflicht, den Fund dem eigentlichen Besitzer zu melden – wenn beispielsweise seine Adresse auf dem Gegenstand vermerkt ist – bzw. bei einem Wert von über zehn Euro den Fund bei der zuständigen Gemeinde oder Polizei anzuzeigen und abzuliefern. Anderenfalls macht er sich einer strafbaren Unterschlagung schuldig.

Wichtig: Wurde der Fund in einer Behörde oder einem öffentlichen Verkehrsmittel gemacht, muss er dort abgegeben werden!

Anspruch auf Finderlohn?

Der Verlierer ist gesetzlich verpflichtet, dem ehrlichen Finder mögliche angefallene Kosten, etwa für die Pflege der entlaufenden Katze, einen Finderlohn zu zahlen. „Bei einem Sachwert bis zu 500 Euro sind dies fünf Prozent“, erläutert die D.A.S. Expertin und ergänzt: „Ist der Fund über 500 Euro wert, erhält der Finder fünf Prozent von 500 Euro plus drei Prozent des 500 Euro übersteigenden Betrages (des ‚Mehrwertes‘).“ Auch für Tiere ist ein Finderlohn vorgeschrieben, er beträgt ebenfalls drei Prozent (§ 971 Abs. 1 BGB).

Es gibt jedoch Ausnahmen bei der Höhe des Finderlohns: Wer seinen Fund beispielsweise in einem Bus, also einem öffentlichen Verkehrsmittel, oder im Einwohnermeldeamt, also einer Behörde, findet, erhält nur den halben Finderlohn – vorausgesetzt, die Sache hat einen Wert von mindestens 50 Euro (§ 978 Abs. 2 BGB)!

Doch nicht alles lässt sich genau beziffern, manche verlorenen Gegenstände haben einen rein ideellen Wert, wie zum Beispiel der Lieblingsteddy der Tochter, ohne den sie nicht einschlafen kann: „Hier liegt die Höhe des Finderlohns im Ermessen des Besitzers“, erklärt die Juristin der D.A.S. Dies trifft auch auf Kreditkarten oder Sparbücher zu: Nicht die Höhe des Sparguthabens oder der Kontostand ist für den Finderlohn ausschlaggebend, sondern der Wert der Plastikkarte oder des Papierbüchleins.

Ein interessantes Urteil zum Finderlohn für einen einsamen Geldschein in einem Supermarkt hat der Bundesgerichtshof gefällt (Az. VIII ZR 379/86): Bei einem Fund in privaten Geschäftsräumen, d.h. beispielsweise in einem Kaufhaus, besteht kein Anspruch auf Finderlohn! Der Fund geht in das Eigentum des Geschäftes über.

Fundsache wird Eigentum des Finders

„Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde, kann der Finder die Fundsache behalten“, erklärt die D.A.S. Juristin. Ansonsten geht die Fundsache in das Eigentum der Gemeinde über. Meldet sich der Verlierer jedoch innerhalb der folgenden drei Jahre, so hat er nach § 977 BGB immer noch ein Recht auf Herausgabe seines Verlustes!

Bello gesucht!

Für Tiere gilt im Fundrecht dasselbe wie für Gegenstände. Das heißt, auch ein entlaufenes oder entflogenes Tier muss der zuständigen Gemeinde, nicht dem Tierheim, übergeben werden. Allerdings haben die Gemeinden selbst meist keine Möglichkeit zur Unterbringung. Daher kann die zuständige Behörde das Tier zur vorübergehenden Pflege an ein Tierheim oder an den tierliebenden Finder übergeben. „Damit ändern sich aber nicht die Eigentumsverhältnisse, das Tier gehört weiterhin dem ursprünglichen Tierhalter“, betont die D.A.S. Juristin und ergänzt: „Erst, wenn die Sechs-Monats-Frist abgelaufen ist, erhält das Tier einen neuen Eigentümer aus rechtlicher Sicht.“ Innerhalb dieses Zeitraums muss die Gemeinde für laufende Kosten wie Futter und tierärztliche Behandlungen aufkommen (VG Göttingen, Az. 1 A 288/08). Viele Gemeinden sehen allerdings Fundtiere bereits nach vier Wochen als herrenlos an, wenn sich der Tierhalter nicht meldet – um nicht weiter für die entstehenden Kosten aufkommen zu müssen. Rechtlich dürfte diese Praxis auch nach dem genannten Urteil zweifelhaft sein. Übrigens: Das Fundrecht bezieht sich bei Tieren nur auf entlaufende, nicht auf streunende Tiere!

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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