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Kino.to-Prozess: Kein Unterschied zwischen Streaming und Herunterladen

Archivmeldung vom 23.12.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.12.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: GesaD  / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Im Rahmen des Kino.to-Prozesses hat das Leipziger Amtsgericht in seinem Urteil das Streaming von illegalen Filmkopien mit dem Herunterladen gleichgesetzt. Bei der Nutzung von Streaming-Plattformen würden dort zeitweise auch illegale Filmkopien heruntergeladen, hieß es zur Begründung.

Am Mittwoch wurde das vierte Urteil im Kino.to-Prozess gesprochen. Der 47-jährige Angeklagte erhielt drei Jahre und fünf Monate Haft ohne Bewährung. Er war als Internet-Provider in Sachsen selbstständig. Später sei er für das Anmieten und die technische Betreuung von Servern für Kino.to im Ausland zuständig gewesen. Zudem soll er mit einem Kino.to-eigenen Filehoster, auf dem zuletzt Kopien von 10.754 unterschiedlichen Filmtiteln gespeichert gewesen seien, Einnahmen von mehr als 630.000 Euro erzielt haben. Er selbst habe gedacht in einer Grauzone zu handeln.

Die Plattform Kino.to hatte etwa vier Millionen Nutzer täglich und wurde im Juni 2011 eingestellt.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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