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Leicht geblendet Solaranlage durfte trotz Störung des Nachbarn bleiben

Archivmeldung vom 09.10.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.10.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Im Grunde ist die Sache klar: Wenn ein Grundstücksbesitzer Störungen verursacht, die sich auf seine Nachbarn auswirken, dann muss er diese Störungen beseitigen. Aber es gibt auch Ausnahmen.

Handelt es sich nur um vergleichbar leichte Belästigungen und wären sie nur mit sehr großem, unangemessenem Aufwand zu beseitigen, kann es manchmal auch sein, dass der Nachbar diese ertragen muss. So war es mit einer Solaranlage, deren Fotovoltaikzellen eine gewisse Blendwirkung entfalteten. Das wollten sich die Bewohner des benachbarten Grundstücks nicht gefallen lassen. Es kam zu einer juristischen Auseinandersetzung. Das Gericht urteilte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu Gunsten des Betreibers der Solaranlage. Es hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Blendung nur zwei Mal im Jahr (Frühjahr und Herbst) jeweils fünf bis sechs Wochen lang auftrat - und auch dann nur maximal eine Stunde pro Tag. Um das zu verhindern, hätte der Störer rund 16.000 Euro in Umbauten investieren müssen. Das sei unangemessen, entschieden die Richter. Hier treffe den Nachbarn eine Duldungspflicht. Zumal man auch nicht ganz genau wisse, ob die Blendwirkung überhaupt in den Griff zu bekommen sei.

(OLG Stuttgart, Aktenzeichen 3 U 46/13)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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