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BdV: Ansprüchen aus Versicherung droht Verjährung

Archivmeldung vom 23.11.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.11.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Wer im Zeitraum von Mitte 1994 bis 2001 eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung abgeschlossen und diese gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt hat, sollte seine Ansprüche aus der Versicherung neu berechnen lassen. Dies rät der Bund der Versicherten (BdV). Nach Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. Oktober 2005 (Az.: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03, IV ZR 245/03) können sich noch Ansprüche aus solchen Versicherungen ergeben. Mit den Urteilen wurden wesentliche der damals angewendeten Vertragsklauseln für unwirksam erklärt.

Nach Beobachtungen des BdV versuchen Versicherungsgesellschaften jetzt abzutauchen, indem sie auf Verjährung verweisen oder Eingaben gar nicht beantworten. "Die Gesellschaften hätten sich längst von sich aus an ihre Kunden wenden müssen. Stattdessen scheinen sie Ansprüche mit juristischen Taschenspielertricks in die Verjährung verschleppen zu wollen", sagt Lilo Blunck, Geschäftsführerin des BdV. Um die Verjährung von Ansprüchen zu hemmen, appelliert der BdV an alle, die in dem fraglichen Zeitraum eine Versicherung abgeschlossen und dann gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, ihre Versicherungsgesellschaft schriftlich aufzufordern, eine Neuberechnung ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vorzunehmen.

Um die Verschleppungstaktik der Versicherer zu durchkreuzen, empfiehlt BdV-Sprecher Thorsten Rudnik: "Senden Sie Ihre Forderung per Einschreiben mit Rückschein an die Versicherung. Setzen Sie für die Beantwortung eine 10-Tages-Frist und nennen Sie dazu ausdrücklich ein Datum. Weisen Sie darauf hin, dass Sie sich nach Fristablauf ohne weitere Ankündigung mit einer Beschwerde direkt an den Versicherungsombudsmann wenden werden." Grundsätzlich hätten die Assekuranzen eine Antwortfrist von sechs Wochen. Wenn aber nach zehn Tagen nicht mal eine Eingangsbestätigung erfolgt sei, sei mit einer ernsthaften Antwort möglicherweise nicht zu rechnen, so Rudnik weiter. Der Versicherungsombudsmann kann im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de kontaktiert werden.

Quelle: Pressemitteilung Banktip.de

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