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2014 hat begonnen - Änderungen treten in Kraft

Archivmeldung vom 02.01.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.01.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Dorothea Jacob / pixelio.de
Bild: Dorothea Jacob / pixelio.de

2014 treten zahlreiche Neuerungen in Kraft. So zum Beispiel in Reisekostenrecht, beim steuerlichen Existenzminium, der Verkehrssünderkartei, dem Insolvenzrecht oder beim Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken - und beim Porto der Deutschen Post.

Ab sofort kostet der Standardbrief 60 Cent.

Gutverdiener müssen ab 1. Januar mehr für ihre Sozialversicherungsbeiträge zahlen: Die Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung steigt um 112,50 Euro auf 4.050 Euro. Neun Euro mehr im Monat bekommen ab 1. Januar erwachsene Empfänger von Sozialhilfe oder Hartz IV. Der Satz steigt auf 391 Euro. Der Regelsatz für Kinder bis fünf Jahr steigt um fünf Euro auf 229 Euro. Sechs- bis 13-Jährige bekommen sechs Euro mehr und künftig 261 Euro. 14- bis 18-Jährige erhalten eine Erhöhung um sieben Euro auf 296 Euro.

Ab dem 1. Januar 2014 ist der Bezugspunkt nach Änderung des Reisekostenrechts für die Berechnung der Entfernungspauschale nicht mehr die "regelmäßige Arbeitsstätte", sondern die "erste Tätigkeitsstätte". Für die Hin- und Rückfahrt werden 30 Cent pro Kilometer angesetzt. Der Arbeitgeber bestimmt ab 2014, wo die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist.

Geändert wurden auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen. So gibt es ab acht Stunden Abwesenheit eine Pauschale von zwölf Euro und ab 24 Stunden 24 Euro sowie für An- und Abreisetage gesondert zwölf Euro. Auch bei Dienstreisen ohne Übernachtung beträgt die Pauschale zwölf Euro bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden. Die Auslandspauschale wurde ebenfalls vereinfacht und beträgt 80 Prozent des Pauschalbetrages ab acht Stunden und 120 Prozent ab 24 Stunden Abwesenheit.

Der steuerliche Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminium steigt ab 1. Januar auf 8.354 Euro. Unter diesem Einkommen müssen keine Steuern gezahlt werden. Der steuerliche Grundfreibetrag lag 2013 bei 8.130 Euro. Der Eingangssteuersatz bleibt bei 14 Prozent.

Ab 1. Januar 2014 wird bei den Standesämtern auf die Erhebung der Angaben zur Religionszugehörigkeit verzichtet. Sie wird nur noch auf Wunsch eingetragen. Nicht eingetragen werden künftig auch "Körpergewicht und Körperlänge von Kindern bei der Geburt sowie die Erwerbstätigkeit der Mutter bei der Geburt".

Erst ab 1. Mai 2014 tritt die Reform der Flensburger Punktekartei in Kraft. Mit der Novelllierung soll das Punktesystem einfacher und transparenter werden. Das bisherige System mit 18 Punkten bis zum Entzug der Fahrerlaubnis wird durch ein Acht-Punkte-System abgelöst. Je nach Schwere des Vergehens gibt es nur noch einen, zwei oder drei Punkte: einen Punkt bei Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen wie das Telefonieren mit dem Handy, zwei Punkte bei Verstößen, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen wie Überfahren roter Ampeln und drei Punkte bei Straftaten wie Unfallflucht oder Trunkenheit am Steuer. Der Führerschein wird bei acht Punkten entzogen.

Ab 13. Juni 2014 gelten in der EU einheitliche Widerrufsregeln für den Handel im Internet. Damit beträgt die Frist für einen Widerruf in allen EU-Ländern 14 Tage nach Erhalt der Ware. Die Rücksendungskosten kann der Händler vom Kunden einfordern, wenn er ihn vor Kaufabschluss darüber informiert hat.

Mit einer Änderung im Insolvenzrecht kann die Restschuldbefreiung ab dem 1. Juli 2014 schon nach drei oder fünf Jahren beendet werden, wenn die Schuldner ihre Mindestbefriedigungsquote innerhalb der genannten Zeiträume erfüllen oder zumindest die Verfahrenskosten tragen.

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sollen unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen eingedämmt werden. Inkassobüros und Inkasso-Anwälte sind ab 1. November 2014 verpflichtet, Namen und Firma ihres Auftraggebers offenzulegen sowie den Grund der Forderung. Betroffene können damit besser nachprüfen, ob behauptete Forderungen in der Sache sowie in der Höhe berechtigt sind.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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