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Neueste Rechtsprechung bestätigt den Begriff "klimaneutral" in der Werbung

Archivmeldung vom 19.07.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.07.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Richter, Gericht, Justiz, Urteil, Anklage, Verfahren, Gerichtsverhandlung (Symbolbild)
Richter, Gericht, Justiz, Urteil, Anklage, Verfahren, Gerichtsverhandlung (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Das Oberlandesgericht Schleswig hat Ende Juni die Verwendbarkeit des Begriffs "klimaneutral" in Werbeaussagen von Unternehmen bestätigt. Das Urteil (Az.: 6 U 46/21) gilt als richtungweisend: Es erkennt an, dass vor allem an Umweltaussagen interessierte Verbraucherinnen und Verbraucher durchaus Wissen und Verständnis darüber haben, was Klimaneutralität bedeutet und die ausgeglichene Emissionsbilanz durch Kompensationsmaßnahmen erzielt werden kann.

Anders als in dem nicht klar definierten Begriff "umweltfreundlich" steckt in dem Begriff "klimaneutral" eine klare und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Aussage darüber, dass ein Produkt eine ausgeglichene, also neutrale CO2-Bilanz aufweist. Das Gericht sieht es bei Verbrauchern und Verbraucherinnen als allgemein verstanden an, dass kommerzielle Produkte nicht ohne jeden CO2-Ausstoß hergestellt werden können und es keine emissionsfreien Produkte gibt.

In aller Eindeutigkeit hält das Gericht ein Missverständnis darüber erst recht dann für ausgeschlossen, wenn die Aussage der Klimaneutralität von einem hinweisenden Label begleitet wird, welches auch die Klimaneutralität durch Kompensation zusätzlich hinweist und Informationen zu Klimaschutzprojekten bereithält, mit deren Unterstützung schließlich der Ausgleich stattgefunden hat. Das OLG Schleswig führt in seinem Leitsatz aus (30.06.2022):

"Die Werbeaussage "klimaneutral" für eine Ware ist nicht per se irreführend. Das gilt erst recht, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird."

Moritz Lehmkuhl, CEO und Gründer von ClimatePartner, sieht das Urteil als Bestätigung dafür, dass das Bewusstsein für Klimaschutz und den Bedarf für mehr klimafreundliche Produkte inzwischen fest etabliert ist: "Das Gericht erkennt an, dass einerseits das Verbraucherbewusstsein hoch genug ist, um die mit Klimaneutralität verbundene Systematik des Emissionsausgleichs zu verstehen. Andererseits bekräftigt es die Notwendigkeit transparenter Kennzeichnungen, wie sie das Klimaneutral-Label von ClimatePartner darstellt."

Das im Label integrierte ID-Tracking ermöglicht es Unternehmen, umfangreiche weiterführende Informationen zu deren Klimaschutzaktivitäten zu liefern und somit bestmögliche Transparenz zu bieten. Die Richter entkräften mit ihrer Entscheidung damit auch jene Kritik, die sich gegen das Konzept der Klimaneutralität im Grundsätzlichen und die Aussagekraft von entsprechenden Labeln richtet.

Moritz Lehmkuhl fährt fort: "Wir sehen das Gerichtsurteil als Bestätigung und Ermutigung für all die Unternehmen, die bereits heute im Klimaschutz aktiv sind. Für sie ist es ein wichtiger Bestandteil innerhalb einer ganzheitlichen Strategie, über die erfolgten Maßnahmen auch transparent kommunizieren zu können. Zugleich nimmt es Unternehmen aber auch in die Pflicht, die Ziele im Klimaschutz ambitioniert zu setzen und darüber offen zu informieren. Schließlich ist genau dies die notwendige Aufklärung, die zu mehr Bewusstsein und klimafreundlichem Verhalten bei Verbraucherinnen und Verbrauchern führen kann."

Quelle: ClimatePartner GmbH (ots)


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