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Facebook-Gruppe von Dr. Stoll & Sauer zur Rückforderung der Corona-Soforthilfe bietet wichtige Infos

Archivmeldung vom 29.09.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.09.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bürokratie...
Bürokratie...

Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

Die Corona-Soforthilfe war für Unternehmen, Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige in der Krisenzeit ein Segen. Doch jetzt will der Staat teilweise die Hilfe zurück. Der Informationsbedarf zum Thema und die Verunsicherung ist riesig. Existenzen stehen auf dem Spiel. Mehrere Gerichte haben jedoch die geforderten Rückzahlungen der Corona-Soforthilfe als rechtswidrig eingestuft.

Mit einer Facebook-Gruppe will die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Unternehmen und Selbstständigen wichtige Informationen zur Verfügung stellen. Die Kanzlei hält in jedem Fall eine Rechtsberatung für ratsam, bevor die Rückzahlung veranlasst wird. Sich zu wehren, das zeigen die Urteile, ist der richtige Weg. Bereits, wenn die behördlichen Anfragen auftauchen, macht der Weg zum Anwalt Sinn, um sich im Bürokratie-Dschungel zurechtzufinden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Unternehmen im Online-Check eine kostenlose Erstberatung an. Mehr Infos zum Thema "Corona-Soforthilfe" gibt es auf unserer Website.

Fehlerhafte Gesetzgebung zur Corona-Soforthilfe in NRW

Am Anfang stand die schnelle Soforthilfe durch den Staat. 2020 und 2021 floss unbürokratisch das Geld in den Markt. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Corona-Soforthilfe bestand, wurde nur grob überprüft. Nachträglich will der Staat nachprüfen, ob die Soforthilfe für die Empfänger notwendig war und ob die Subvention in Teilen oder gar ganz zurückgezahlt werden muss. Doch viele Empfänger der Corona-Soforthilfe wussten gar nicht, dass sie die Hilfe unter Umständen zurückzahlen müssen.

In Nordrhein-Westfalen kam die dazu entsprechende Verordnung nach den Hilfs-Bescheiden. Gerichte lehnten daher die Rückforderungen durch die Behörden ab. Letztlich kann man nicht nachträglich die Voraussetzungen für die Zahlungen ändern, so der Tenor der Gerichte in Köln, Düsseldorf und Gelsenkirchen. Hier nochmals kurz, was in NRW kritisiert wird:

  • Das Land ist aus Sicht der Gerichte zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungen im Frühjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung standen. Ein solcher Vorbehalt ist zwar rechtlich möglich, muss aber aus den Bewilligungsbescheiden klar erkennbar hervorgehen. Das war jedoch aus Sicht der Gerichte nicht der Fall. Aus den zum Bewilligungszeitpunkt verfügbaren Informationen konnten die Empfänger der Corona-Soforthilfe nicht den Schluss ziehen, es habe sich um eine vorläufige Bewilligung gehandelt.
  • Die Förderrichtlinie des Landes vom 31. Mai 2020, die die Rückzahlung regelt, wird vom Gericht als irrelevant eingestuft, weil diese bei der Bewilligung der Corona-Soforthilfe noch gar nicht existierte.
  • Auch die Ausschließlichkeit des sogenannten Liquiditätsengpasses findet die Kritik der Richter. Nach den Bewilligungsbescheiden hätten die Soforthilfen auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen eingesetzt werden dürfen. Nachträglich hatte das Land die Voraussetzungen für die Soforthilfe geändert. Plötzlich stand nur die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben im Mittelpunkt.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

90.000 Betriebe sind in Baden-Württemberg von Rückforderungen betroffen

Auch in Baden-Württemberg müssen Unternehmen über die Verwendung der Hilfsgelder Auskunft geben. Fast 90.000 Empfänger von Corona-Soforthilfen müssen laut Medienberichten diese ganz oder in Teilen zurückzahlen. Die ersten Rückforderungsbescheide sind bereits bei den Unternehmen eingegangen. Auch hier geht es um Existenzen von Unternehmen.

Unsere Kanzlei rät Betroffenen zu Folgendem:

  1. Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
  2. Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
  3. Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.

  • Mehr Infos auf unserer Website: https://www.dr-stoll-kollegen.de/corona-soforthilfen-rechtsberatung
  • Und unserer Facebook-Gruppe: https://www.facebook.com/groups/1135846983679574

Quelle: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ots)

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