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Entscheidung des EFTA-Gerichtshof belegt Unvereinbarkeit von deutschem Glücksspielmonopol mit EU-Recht und bestätigt enge Grenzen für Glücksspiel-Monopole in Europa

Archivmeldung vom 31.05.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.05.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Gerichtshof der EFTA hat am 30. Mai 2007 eine weitere Entscheidung zum norwegischen Glücksspielmonopol bekannt gegeben. Der Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob Monopole für Pferdewetten, Sportwetten und Lotto zulässig sind.

Mit seiner Entscheidung ist der EFTA-Gerichtshof inhaltlich den Gambelli- und Placanica- Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gefolgt. Danach können Monopole allenfalls dann zulässig sein, wenn die gesamte Glücksspielpolitik konsequent darauf ausgerichtet ist, Spielangebote zu reduzieren. Zudem müssen staatliche Maßnahmen notwendig, verhältnismäßig und kohärent sein. In diesem Zusammenhang legt der Gerichtshof die Kriterien im Einzelnen fest. Die Beweislast hierfür trifft den Mitgliedstaat.

Der Gerichtshof betonte ferner, dass sofern das nationale monopolistische System nicht geeignet, verhältnismäßig oder notwendig ist, internationalen Anbietern der Zugang zum jeweiligen Markt nicht untersagt werden kann.

Jörg Wacker, Direktor bwin e.K.: "Die Entscheidung des Gerichtshofs ist ein weiterer Beleg für die Unzulässigkeit des von den Ländern vorgelegten Glücksspielstaatsvertragsentwurfs in Deutschland. Es ist europarechtlich unzulässig, für Sportwetten ein Monopol einzuführen, während das für die Spielsucht gefährlichere Automatenspiel weiterhin umfassend von Privaten und staatlichen Spielbanken angeboten wird." Damit bestätige die Entscheidung ganz enge Grenzen für staatliche Glücksspielmonopole in Europa, so Wacker. So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen.

Quelle: Pressemitteilung bwin e.K.

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