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Berichtigung von Familiennamen - Grundsatzurteil im Namensrecht

Archivmeldung vom 04.03.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.03.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Rechtsanwälte, zu deren Tätigkeitsfeld auch das Namensrecht gehört, konnten vor dem Landgericht Bochum eine Grundsatzentscheidung im Recht der Familiennamen erwirken.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die personenstandsrechtliche Berichtigung eines Familiennamens, den Standesbeamte Ende des 19. Jahrhunderts und bei nachfolgenden Generationen fehlerhaft in Personenstandsurkunden eingetragen hatten. Nachdem die Verwaltungsbehörde und das Amtsgericht Bochum gegen die Antragsteller entschieden hatten, konnten die Rechtsanwälte vor dem Landgericht Bochum eine Aufhebung der Entscheidung und eine Stattgabe der Anträge erwirken (Beschl. v. 04.12.2007 – 7 T 277/06). Die Entscheidung ist rechtskräftig und angesichts seiner Bedeutung über den Einzelfall hinaus in einschlägigen Fachzeitschriften publiziert.

Wann kann man einen Familiennamen berichtigen?

Das Familiennamensrecht ist – anders als das Recht der Vornamen – von dem Grundsatz geprägt, dass man sich seinen Familiennamen nicht aussuchen kann und dieser nicht zur Disposition steht; von den im Namensänderungsgesetz geregelten wenigen Ausnahmen einmal abgesehen. Obwohl ein Familienname unveränderlich ist, kommt es häufiger vor, dass der sachlich richtige Familienname von einem Standesbeamten falsch eingetragen wird. Häufig setzt sich dieser Fehler in den folgenden Generationen fort. Relativ oft werden Umlaute ( „ä“, „ö“, „ü“ bzw. „ae“, „oe“, „ue“) oder das so genannte scharfe „s“ (= „ß“) falsch eingetragen. Bei echten Doppelnamen wurden von Standesbeamten häufig sogar ganze Wortteile des Familiennamens nicht eingetragen. Außerdem gibt es Fälle, in denen Familiennamen von Deutschen, die im Ausland leben, aus ideologischen Gründen und unter staatlichem Druck zwangsweise geändert wurden. Für alle diese Fälle gibt es das namensrechtliche Personenstandsberichtigungsverfahren, welches im Personenstandsgesetz geregelt ist.

Soweit eine Personenstandsurkunde (Geburten-, Heirats- und Sterbebuch) nach einem Eintrag Fehler enthält, kann dann eine Berichtigung vorgenommen werden, wenn sich der richtige beziehungsweise der vollständige Name mittels inländischer Personenstandsurkunden nachweisen lässt. Der Antragsteller muss also den Beweis des richtigen Sachverhaltes mit Hilfe von Personenstandsurkunden führen, die zudem in Deutschland ausgestellt worden sein müssen.

Resultate erarbeiten

Das Personenstandsrecht und die darin enthaltene Möglichkeit der Berichtigung gilt als schwieriges Rechtsgebiet, da Fehleintragungen häufig Jahrzehnte zurückliegen, die Fälle sehr unterschiedlich sind und gleichzeitig eine genaue Kenntnis der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderlich ist. In den letzten Jahren häuften sich Fälle von nach Deutschland zurückkehrenden Deutschen aus osteuropäischen Ländern, bei denen der Familienname im Ausland aus ideologischen Gründen unter staatlichem Zwang verändert wurde (Slawisierung von Familiennamen). Diese Familien möchten, nunmehr zurück in Deutschland, ihren ursprünglichen deutschen Familiennamen wieder führen; ein offensichtlich berechtigtes Anliegen. Solche Fälle wird man erst dann einer sachgerechten Lösung zuführen können, wenn man gemeinsam mit den Mandanten den jeweils richtigen Sachverhalt sorgfältig rekonstruiert. Unter Umständen sind Recherchen in Kirchen- oder staatlichen Archiven notwendig. Erst nach einer sorgfältigen Analyse des Sachverhaltes ist es sinnvoll das Verfahren zu betreiben.

Bedeutung der Entscheidung

Die von den Rechtsanwälten erwirkte Entscheidung des Landgerichtes Bochum vom 04.12.2007 (Az. 7 T 277/06) hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus erlangt. Im konkreten Fall konnte der richtige Familienname nur mit Hilfe von Eintragungen in Kirchenbüchern des frühen 19. Jahrhunderts nachgewiesen werden, also mit Eintragungen die vor über 200 Jahren vorgenommen wurden. Eine wesentliche Streitfrage war dabei, ob Kirchenbücher, die bereits vor der Einführung der standesamtlichen Personenstandsurkunden geführt wurden, als „inländische Personenstandsurkunden“ anzusehen sind. Die Bejahung dieser Frage war die Voraussetzung, um den Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrages zu führen. Das Landgericht Bochum hat den Kirchenbüchern diese Urkundseigenschaft zugebilligt. Den Kirchenbüchern, die bereits vor der Einführung der Standesämter geführt wurden, kommt also auch heute noch der volle Beweiswert einer echten inländischen Personenstandsurkunde zu.

Quelle: Ulrich W. Schulte, Rechtsanwalt

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