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Grenzstein: Überbetonieren nicht gestattet

Archivmeldung vom 23.10.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.10.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Grenzzeichen aus Granit (15 cm x 15 cm) mit eingeschliffenem Kreuz.
Grenzzeichen aus Granit (15 cm x 15 cm) mit eingeschliffenem Kreuz.

Foto: Pemba.mpimaji
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Zweck von Grenzsteinen besteht darin, Streit zwischen Nachbarn über den Grenzverlauf zu verhindern. Wie das Amtsgericht München nach Mitteilung der D.A.S. entschied, dürfen Grenzsteine nicht einfach überbaut werden – auch dann nicht, wenn im Bauwerk „Sichtlöcher“ offen gelassen werden.

Grenzsteine markieren Grundstücksgrenzen. Die „Steine“ bestehen meist aus Granit, Beton oder auch aus Kunststoff und weisen ein Kreuz auf der Oberseite auf. In Städten werden jedoch auch Stahlnägel und Messingbolzen verwendet. Sie werden vom örtlichen Vermessungsamt gesetzt. Gräbt ein Grundstückseigentümer einen Grenzstein aus, setzt ihn neu oder rückt auch nur einen schiefen Grenzstein gerade, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die eine Geldbuße nach sich ziehen kann.

Der Fall: Auch die Grenze zwischen zwei Münchner Grundstücken wurde durch einen Grenzstein markiert. Eines Tages errichtete einer der beiden Eigentümer einen Neubau. Auf der Grundstücksgrenze entstand eine Betonmauer. Der Grenzstein wurde überbaut. Als der Nachbar sich beschwerte, verwies ihn der Bauherr darauf, dass doch alles in Ordnung sei: In der Mauer befänden sich zwei Löcher, durch die man den Grenzstein sehen könne. Der Nachbar ging vor Gericht.

Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärte, hielt das Amtsgericht München den Überbau des Grenzsteins für absolut unzulässig. Es sei der Zweck eines Grenzsteines, die Grundstücksgrenze zu kennzeichnen und Streitigkeiten über deren Verlauf vorzubeugen. Auch wenn der Grenzstein den Verlauf der Grenze selbst nicht ändere, so habe er doch hohen Wert als Beweismittel. Diesem Zweck könne er nur dienlich sein, wenn er leicht und ohne weiteres zu erkennen und gut zugänglich sei. Dies sei hier durch die Überbauung nicht mehr gegeben. Daran änderten auch die beiden „Sichtlöcher“ nichts: Der Grenzstein sei nicht mehr „leicht erkennbar“, wenn man mit einer Taschenlampe auf dem Boden herumkriechen müsse, um ihn zu sehen. Durch das eine Loch sei ohnehin nur Erde zu erkennen. Auch ein Versetzen des Grenzsteins beim Bau sei nicht auszuschließen. Der Bauherr musste daher den vorherigen Zustand wieder herstellen.

Amtsgericht München, Urteil vom 20.12.2010, Az. 244 C 31256/09

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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