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Auf Herbstlaub ausgerutscht: Wer haftet?

Archivmeldung vom 13.10.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.10.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: TiM Caspary / pixelio.de
Bild: TiM Caspary / pixelio.de

Mit Laub auf Gehwegen muss im Herbst jeder rechnen. Trotzdem müssen Grundstückseigentümer regelmäßig Laub kehren. Auf den Zuwegen zu einem Krankenhaus muss ein- bis zweimal täglich eine Kontrolle beziehungsweise Reinigung stattfinden. Wird dies eingehalten, haftet das Krankenhaus nicht für Verletzungen infolge eines Sturzes. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) informiert über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig.

Im Herbst kommt es immer wieder zu Stürzen durch feuchtes Laub auf Gehwegen. Grundstückseigentümer haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Die Gerichte verlangen von privaten Hauseigentümern bei Laub nicht so viel Einsatz wie bei Schnee – denn Laub fällt im Herbst immer und jeder muss sich darauf einstellen. Einmal in der Woche Laub kehren reicht daher meist aus. Aber: Wird ein Weg besonders viel benutzt, fordern die Gerichte oft eine häufigere Reinigung.

Der Fall: Ein Patient war auf dem ins Krankenhaus führenden Gehweg auf feuchtem Laub ausgerutscht und hatte sich verletzt. Er war der Meinung, dass das Krankenhaus seiner Pflicht zur Reinigung der Gehwege nicht nachgekommen sei. Das Krankenhaus meinte dagegen, dass eine Reinigung pro Woche ausreichend wäre. Auch habe der Mann von der Gefahr gewusst, da er den Weg kurz vorher benutzt hatte und erst auf dem Rückweg gestürzt war. Der Patient klagte auf 25.000 Euro Schmerzensgeld.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein erklärte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice, dass an die Verkehrssicherungspflicht auf einem Krankenhausgelände strengere Anforderungen zu stellen seien. Hier herrsche besonders viel Fußgängerverkehr, gerade auch durch kranke oder gebrechliche Menschen. Deshalb müsse die Klinik mindestens einmal am Tag, bei Bedarf auch ein zweites Mal, die Wege kontrollieren und wenn nötig das Laub beseitigen. Dass der Patient die Gefahr gekannt habe, ändere nichts – denn er habe gar keine andere Wahl gehabt, als den Weg zum Parkplatz zu nutzen, um Kleidung und Waschzeug zu holen. Trotzdem kam es hier zur Abweisung der Klage. Denn es stellte sich heraus, dass der fleißige Hausmeister der Klinik die Wege jeden Morgen mit einem Laubbläser reinigte und nachmittags bei Bedarf ein zweites Mal. Auch behielt er ganztägig die Wege im Auge. Das Gericht entschied: Wenn trotz dieser Kontrolldichte ein Unfall stattfinde, sei dies nicht die Schuld des Krankenhauses.

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 08.10.2013, Az. 11 U 16/13

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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