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Gefahr der Doppelleistungspflicht bei insolventen Geschäftspartnern

Archivmeldung vom 21.11.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.11.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Bei Kenntniserlangung über Insolvenzeröffnung des Leistungsempfängers muss der Leistende die Leistung stoppen, wenn dies noch möglich ist.

Insolvenzrecht Dresden - Rechtsgrundsatz:

Wenn der Leistende vor Eintritt des Leistungserfolges von der Insolvenzeröffnung des Leistungsempfängers Kenntnis erlangt und die Leistung nicht zurückruft, haftet er dem Insolvenzverwalter nochmals auf die Leistung (BGH v. 16.07.2009, Az. IX ZR 118/08).

Insolvenzrecht Dresden - Sachverhalt

Der Schuldner hatte einen Zahlungsanspruch gegen seine Versicherung in Höhe von EUR 2.853,00. Am 10.02.2005 war Insolvenzeröffnung, am 11.02.2005 öffentliche Bekanntmachung im Internet und am 23.02.2005 im Bundesanzeiger.
Die Versicherung sandte dem Schuldner am 25.02.2005 den Scheck. Am 03.03.2005 verlangte der Insolvenzverwalter von der Versicherung Zahlung. Erst jetzt wusste die Versicherung von der Insolvenz. Ab diesem Zeitpunkt war Schecksperre möglich. Am 08.03.2005 löste der Schuldner den Scheck ein.

Insolvenzrecht Dresden - Rechtsgründe:

Nach § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Ist gem. § 82 InsO nach Eröffnung der Insolvenz noch an den Schuldner geleistet worden, dann ist der Leistende nur befreit, wenn er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Insolvenz hatte.Vorliegend kannte die Versicherung bei Scheckversendung am 25.02.2005 die Insolvenz zwar nicht, jedoch hätte sie ab Kenntniserlangung die Leistung durch Schecksperre noch stoppen können. Dies hat sie nicht getan. Die Versicherung muss noch einmal an den Insolvenzverwalter zahlen.

Insolvenzrecht Dresden - Rechtstipp:

Wenn Umstände bekannt sind, die auf eine Insolvenz des Leistungsempfängers schließen lassen, sollte vor Auslösung der Leistung festgestellt werden, ob ein Insolvenzverfahren vorliegt.

Quelle: Rechtsanwalt Ulrich Horrion

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