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Recht in Corona-Zeiten aktuell: Von "verfassungswidrig" über "nicht zuständig" bis "nicht zulässig"

Archivmeldung vom 28.10.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.10.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Anja Schmitt
Coronavirus: Verbotsschild zum Besuchsverbot in den München Kliniken. (Archivbild)
Coronavirus: Verbotsschild zum Besuchsverbot in den München Kliniken. (Archivbild)

Foto: Partynia
Lizenz: CC BY-SA 4.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Staatsgerichtshof Hessens hat das sogenannte Corona-Sondervermögen der schwarz-grünen Regierung als "verfassungswidrig" untersagt. Der BGH hält Familiengerichte bei Corona-Streitigkeiten in Schulen für nicht zuständig. Und das Bundesgesundheitsministerium untersagt die Anwendung der 3G-Regel in Arztpraxen. Recht in Corona-Zeiten aktuell. Dies berichtet das russische online Magazin „SNA News“ .

Weiter ist auf deren deutschen Webseite dazu folgendes geschrieben: "Drei aktuelle Entscheidungen von Gerichten und staatlichen Behörden haben den juristischen Rahmen, in dem die Corona-Pandemie in Deutschland bewältigt wird, ein weiteres Mal feinjustiert.

Schwarz-Grün in Hessen kassiert Ohrfeige der dortigen Verfassungshüter

Zum einen hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen (StGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil das von der schwarz-grünen Landesregierung 2020 beschlossene „Corona-Sondervermögen" mit der Verfassung Hessens für unvereinbar erklärt. Das Urteil verstoße nicht nur gegen die Verfassung des Bundeslandes, sondern auch „gegen Grundsätze des Haushaltsverfassungsrechts und gegen das Budgetrecht des Landtags", wie das höchste hessische Gericht in seinem Urteil formuliert.

Mit dem sogenannten Corona-Sondervermögen wollte die hessische Landesregierung aus CDU und Grünen finanzielle Mehraufwendungen durch die Corona-Pandemie abfedern. Das Sondervermögen ermöglichte eine Nettokreditaufnahme von bis zu zwölf Milliarden Euro, über die sogenannte Schuldenbremse hinaus. Wenig verwunderlich, dass der Staatsgerichtshof dies ebenfalls als verfassungswidrig kassierte.

Die bereits verausgabten Mittel verfallen nicht, weil der Staatsgerichtshof in seinem Urteil das entsprechende Gesetz zwar für unvereinbar mit der hessischen Verfassung, aber "mit Rücksicht auf die fortdauernde Pandemiesituation und das weiterhin bestehende Bedürfnis, dieser über (teils auch kurzfristig) erforderlich werdende Maßnahmen zu begegnen", wie der StGH es formuliert, nicht für nichtig erklärt hat, sodass keine Rückabwicklungspflichten ausgelöst wurden.

Vor dem Hintergrund dieser Ausnahmesituation hat der StGH gestattet, dass die eigentlich verfassungswidrigen Bestimmungen bis zum 31. März 2022 angewendet werden dürfen, sofern neu genehmigte und finanzierte Maßnahmen einen „eindeutigen Bezug zur Corona-Pandemie aufweisen".

Geklagt hatten 40 Abgeordnete des Hessischen Landtages aus den Fraktionen von SPD und FDP, sowie Fraktion der AfD im Wiesbadener Landtag. Sie hatten bereits in der Debatte zur Beschlussfassung des Gesetzes heftige Kritik am Vorgehen der Landesregierung aus CDU und Grünen geübt, die von dieser aber ignoriert wurde.

(Aktenzeichen: P.St. 2783, P.St. 2827)

Bundesgerichtshof erklärt Familienrichter für nicht zuständig bei Corona-Zwist in Schulen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 6. Oktober, der allerdings erst am Mittwoch veröffentlicht wurde, Familiengerichten die Zuständigkeit abgesprochen in Bezug auf Corona-Maßnahmen Anordnungen gegenüber Schulen zu erlassen.

Im konkreten Fall war im Juli vor dem Familiengericht in nordrhein-westfälischen Wesel von einer Klägerin beantragt worden, „gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung der von ihrer 15jährigen Tochter besuchten Gesamtschule einstweilig anzuordnen, die schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandsgebote und gesundheitliche Testungen, vorläufig auszusetzten", wie es in der Pressemitteilung des BGH heißt.

Das angerufene Familiengericht hatte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für diese konkrete Fallkonstellation für unzulässig erklärt und das Verfahren deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht überwiesen. Dort aber wurden die Akten umgehend an das Familiengericht zurückgesandt, mit dem Vermerk, dass nicht das Verwaltungs-, sondern das Familiengericht zuständig und die Überweisung deshalb wegen eines groben Verfahrensfehlers nicht bindend gewesen sei.

Daraufhin legte das Familiengericht den Fall den Richtern des Bundesgerichtshofes vor, um die Kompetenzunklarheiten zu beseitigen. Der BGH entschied nun, dass dem Familiengericht grundsätzlich die Zuständigkeit dafür fehle, Schulen Anordnungen über Corona-Maßnahmen zu erteilen. Diese Zuständigkeit liege bei den Verwaltungsgerichten, weshalb das strittige Verfahren vor dem Familiengericht einzustellen sei.

In der ersten Jahreshälfte 2021 hatten in ähnlich gelagerten Fällen zwei Urteile der Familiengerichte im thüringischen Weimar und im bayerischen Weilheim für viel bundesweite Aufregung und Anzeigen wegen Rechtsbeugung für die beteiligten Richter gesorgt.

(Aktenzeichen: XII ARZ 35/21)

Bundesgesundheitsministerium untersagt Ärzten Anwendung der 3G-Regel in ihren Praxen

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat in einer Antwort auf eine Frage der Tageszeitung „Welt" klargestellt, dass Ärzte nicht das Recht haben, die sogenannte 3G-Regel zur Voraussetzung für eine Behandlung machen dürfen. Die Zeitung zitiert einen Sprecher des BMG mit den Worten:

„Vertragsärzte sind verpflichtet, Patientinnen und Patienten zu behandeln. Die Behandlung dürfen sie nicht von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig machen“Bundesministerium für Gesundheitaus einer Antwort eines Ministeriumssprechers vom 27.10.2021

Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt bei allem Verständnis für das Sicherheitsbedürfnis von Ärzten für sich, ihre Beschäftigten und ihre Patienten dennoch klar: „Ärzte können aber eine Behandlung nicht von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig machen", wie ein KBV-Sprecher von der „Welt" zitiert wird. Der Kompromissvorschlag der KBV: „Die Praxen dürfen organisatorisch regeln, dass ungeimpfte und ungetestete Patienten beispielsweise während speziell eingerichteter Sprechzeiten behandelt werden“. "

Quelle: SNA News (Deutschland)

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