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Fonds-Initiatoren drohen mehr Strafanzeigen

Archivmeldung vom 18.01.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.01.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Initiatoren geschlossener Fonds müssen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vermehrt mit Strafanzeigen wegen Kapitalanlagebetrugs rechnen (§ 264 a Strafgesetzbuch). Darauf weist Wolf Stumpf hin, Rechtsanwalt im Frankfurter Büro der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz.

Die Richter entschieden, ein Initiator müsse im Verkaufsprospekt eines Fonds auch auf ein Ermittlungsverfahren hinweisen, dass gegen ihn im Zusammenhang mit einer anderen Vermögensanlage läuft (Urteil v. 18. Dez. 2006, Az. 21 U 4148/06). Voraussetzung ist, dass es einen wirksamen Durchsuchungsbeschluss gegeben hat. Weist der Initiator nicht auf das Ermittlungsverfahren hin, riskiert er ein weiteres Strafverfahren wegen Kapitalanlagebetrugs.

"Dieses Urteil spielt Anlegern in die Hände, die sich wie räuberische Aktionäre von Kapitalgesellschaften verhalten", kommentiert Stumpf. Wenn sie mit zivilrechtlichen Prospekthaftungsklagen nicht zum Ziel kämen, weil schlicht kein Anspruch bestehe, versuchten sie es mit dem Druckmittel Strafanzeige. Damit träfen sie die Initiatoren an der Achillesferse - dem guten Ruf. Auch redlichen Prospektverantwortlichen bleibe dann oft nur der "Vergleich" mit den Anlegern und ihren Anwälten, wenn sie größeren Schaden abwenden wollten.

Diese Möglichkeit zur Stigmatisierung von Initiatoren widerspricht nach Ansicht des Anwalts der Unschuldsvermutung. Zwar verlange das OLG immerhin, dass es schon zu einer Durchsuchung gekommen sein müsse. Die Anforderungen an den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses seien aber nicht besonders hoch. Ob überhaupt Anklage erhoben werde, sei im Ermittlungsverfahren noch unklar. Hinzu komme, dass die Durchsuchung sich auf eine andere Vermögensanlage beziehe als die im Prospekt beschriebene. "Erst wenn die Beweise geprüft sind und die Staatsanwaltschaft belastbare Hinweise hat, dass an dem Vorwurf etwas dran ist, sollte das Strafverfahren öffentlich gemacht werden", so Stumpf. Das Informationsinteresse der Anleger rechtfertige eine Pflicht zum Ausweis des Strafverfahrens im Verkaufsprospekt in der Regel frühestens bei Erhebung der Anklage.

Quelle: Pressemitteilung Nörr Stiefenhofer Lutz

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