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Wer kommt bei Wasserschäden für die Folgekosten auf?

Archivmeldung vom 02.09.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.09.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Grafik: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Grafik: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen: Vor einem Wasserschaden in der Wohnung ist niemand wirklich sicher. Eine verstopfte Wasserleitung, ein geplatztes Ventil oder eine kaputte Spülmaschine kann schnell die halbe Nachbarschaft in Mitleidenschaft ziehen. Durch das Mauerwerk dringt Wasser schier unaufhaltsam in Decken, Wände und Fußböden, mitunter mit weit reichenden Folgen für die Bewohner. Die dabei wichtigsten Fragen – was ist als erstes zu tun? Wer kommt für die Kosten auf? Und welche Versicherung zahlt? – beantwortet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Tropft es im Bad plötzlich von der Decke oder der Küchenboden schwimmt, steht dem Betroffenen meist eine Menge Ärger ins Haus bzw. in die Wohnung. Panik bringt dann wenig: „Versuchen Sie auch im schlimmsten Fall, die Ruhe zu bewahren“, rät Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Nur, wenn Sie besonnen die wichtigsten Sofortmaßnahmen einleiten, können Sie vielleicht noch größeren Schaden abwenden!“

Sofort-Maßnahmen

Das Gebot der Stunde: Zunächst muss umgehend der Wasserfluss gestoppt werden. Am Besten: Gleich den Hauptwasserhahn schließen! Liegt die „Quelle“ des Wasserschadens in der Nachbarwohnung und sind die Bewohner nicht zu erreichen, helfen Hausverwaltung, Hausmeister oder Vermieter weiter. Im Notfall müssen diese das Aufbrechen der Wohnung veranlassen – aber auch nur im Notfall, denn sonst machen sie sich strafbar. Sicherheitshalber sollten alle Sicherungen in den betroffenen Wohnungen ausgeschaltet werden, um Stromschläge zu vermeiden.

Steht das Wasser in der Wohnung, hilft nur noch Abpumpen – bei größeren Wassermengen sogar mit Hilfe der Feuerwehr. Entscheidungen müssen schnell getroffen werden, denn: „Wird mit der Beseitigung des ausgelaufenen Wassers zu lange gewartet, können betroffene Nachbarn Schadensersatz wegen Unterlassung fordern“, warnt die D.A.S. Rechtsexpertin. „Der Mieter hat die Pflicht, die Mietsache so gut wie möglich vor Schaden zu bewahren. Missachtet er diese Pflicht, kann er sich Schadenersatzforderungen des Vermieters aussetzen. Das bedeutet beispielsweise, dass nach dem Abpumpen des Wassers durch die Feuerwehr möglichst schnell mit der Trocknung begonnen werden muss – sonst besteht die Gefahr, dass das Wasser ins Mauerwerk wandert und der Schaden dadurch immer größer wird. Will der Mieter später einen Schadenersatzanspruch geltend machen – etwa gegen den Vermieter oder einen Nachbarn –muss er seine Schadensminderungspflicht beachten. Das bedeutet: Er muss so schnell wie möglich retten, was zu retten ist. Lehnt er sich in Ruhe zurück und sieht dem Wasser beim Steigen zu, kann er später vom Verursacher nicht die Bezahlung neuer Möbel, Kleidungsstücke und Elektrogeräte verlangen.

Ist der Schaden erst einmal unter Kontrolle gebracht, muss die Schadensursache und damit auch die Kostenübernahme geklärt werden. „Zunächst sollten Sie Ihren Vermieter informieren, denn dazu sind Mieter nach § 536c, Abs.1 des BGB verpflichtet“, so der dringende Rat der D.A.S. „Anschließend müssen natürlich die betroffenen Nachbarn und ggf. die Versicherung des Verursachers über das Unglück in Kenntnis gesetzt werden.“

Hier lohnt sich zuvor eine genaue Auflistung aller Schäden – unabhängig, ob der Betroffene selbst, ein Nachbar oder beispielsweise ein Handwerker den Schaden verursacht hat. Diese Liste hilft bei der späteren Klärung der Kosten. Eine Dokumentation der Schäden, zum Beispiel der unter Wasser stehenden Küche oder des aufgequollenen Parkettbodens, kann entsprechende Forderungen unterstützen.

Ansprüche

Generell hat ein Mieter Anspruch auf Instandsetzung der Wohnung gegenüber dem Vermieter – egal, wer den Schaden verursacht hat. Denn nach § 535 BGB kann ein Mieter eine Wohnung im vertragsgemäßen Zustand erwarten. Feuchte Wände und nasse Böden muss er daher nicht dulden! Ein geschädigter Mieter meldet seine Ansprüche am besten schriftlich gegenüber dem Vermieter an, mit Schadensliste und einer angemessenen Frist (meist zwei Wochen) zur Beseitigung der Mängel. Ist nach Ablauf der Frist nichts geschehen, kann der Betroffene die Schäden auf eigene Kosten beseitigen und Schadenersatz verlangen. Der Vermieter kann seinen Schaden dann wiederum gegenüber dem Verursacher geltend machen. Voraussetzung: Es muss nachgewiesen sein, dass der Beschuldigte für den Schaden auch wirklich verantwortlich ist.  War beispielsweise eine eingeschaltete Waschmaschine über Stunden unbeaufsichtigt und ist ausgelaufen, ist der Fall klar. „Hier wird dem Verursacher in der Regel grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Hat er nicht nachweisbar vorsätzlich gehandelt, wird aber in aller Regel seine Privathaftpflicht den Schaden regulieren“, erläutert die D.A.S. Juristin. Vier- bis fünfstellige Beträge können bei einem Wasserschaden schnell zusammenkommen: Zu den Kosten für Trocknung und Renovierung kommt meist noch der Ersatz für beschädigtes Eigentum, beispielsweise des kaputten Schlafzimmerschranks der Nachbarn und der durch Feuchtigkeit ruinierten Kleidung.

Das kann teuer werden: Zu den Kosten für Trocknung und Renovierung kommt meist noch der Ersatz von beschädigtem Eigentum, beispielsweise des kaputten Schlafzimmerschranks der Nachbarn und der durch Feuchtigkeit ruinierten Kleidung.

Wer kommt für den Schaden auf?

Aber nicht immer ist die Schuld so eindeutig zu klären. „Je nach Rechtslage kann die Regulierung sehr unterschiedlich sein“, warnt die D.A.S. Juristin. Gemäß Mietrecht (§ 538 BGB) muss der Mieter nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schaden im Rahmen der normalen Nutzung der Mietwohnung entstanden ist. Könnten aber beispielsweise auch vom Vermieter beauftragte Handwerker für den Schaden verantwortlich sein, dreht sich die Beweislast um: Jetzt muss der Vermieter nachweisen, dass der Mieter den Schaden verursacht hat (BGH, Az. VIII ZR 28/04).

Grundsätzlich werden finanzielle Schäden durch Leitungswasser am Gebäude, also an Mauerwerk, Türen und Fenstern, durch die Wohngebäudeversicherung des Vermieters abgedeckt. Das kann auch den Boden (Parkett, Laminat, Fliesen oder Teppichboden) betreffen, wenn er Teil der gemieteten Wohnung ist. Für alles Eigentum des Mieters, das in der Wohnung selbst beschädigt wurde – Möbel, Geräte, Teppiche – ist die Hausratversicherung des Mieters der korrekte Ansprechpartner. Auch die Kosten für das Aufräumen und die Reinigung der Wohnung sowie eventuelle Hotelübernachtungen sind mitversichert. Befürchtet der Mieter, dass er für Schäden an fremdem Eigentum haften muss, sollte er seine Privathaftpflichtversicherung informieren.

Hat sich der Verursacher nicht grob fahrlässig verhalten, kommt diese normalerweise für die finanziellen Folgen des Unglücks auf. Ist eine schnelle Kostenübernahme seitens der Versicherung notwendig, sollten Geschädigte parallel die eigene Hausratversicherung informieren – am besten mit dem Hinweis, dass man nicht der Verursacher ist. Die gleich nach dem Wasserschaden erstellte Schadensliste kann hier eine wertvolle Hilfe sein.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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