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"Sieht aus wie ein Friedhof": Miteigentümerin musste Gedenkstein im Garten hinnehmen

Freigeschaltet am 05.07.2025 um 09:08 durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Die Gestaltung des gemeinschaftlichen Ziergartens innerhalb einer Wohnanlage wird häufig zum Zankapfel. Es gibt einfach zu viele unterschiedliche Vorstellungen darüber, was schön und angemessen ist. Die Justiz entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass das Aufstellen eines privaten Gedenksteins für einen verstorbenen Mitbewohner erlaubt sein kann.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 22/24)

Der Fall: Die Eigentümerversammlung hatte mehrheitlich beschlossen, dass im Ziergarten mit einem Gedenkstein an einen ehemaligen Bewohner der Anlage erinnert werden solle. Der Mann war Oberbürgermeister der betroffenen Stadt gewesen. Ein Mitglied der Gemeinschaft klagte dagegen. Die Frau fand, in Zusammenhang mit der hinter dem Garten stehenden Kirche habe der Garten die Anmutung eines Friedhofs.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof betrachtete den einen Meter hohen Stein als eine bauliche Veränderung, die von der Gemeinschaft genehmigt werden müsse. Das sei nachweisbar geschehen. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage erkannte der BGH nicht. Die Kirche im Hintergrund sei bei der Urteilsfindung nicht zu berücksichtigen gewesen, denn die liege ja außerhalb des Anwesens.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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