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Reiseveranstalter müssen auf eine Verkaufsveranstaltung im Ausflugs- und Besichtigungsprogramm hinweisen

Archivmeldung vom 21.09.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.09.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden vor Reiseantritt darauf hinweisen, dass während des Ausflugs- und Besichtigungsprogramms eine Verkaufsveranstaltung stattfinden wird. www.otto-schmidt.de, berichtet

Aus dem Inhalt:

Unterlässt der Reiseveranstalter diesen Hinweis, handelt er wettbewerbswidrig.

Der Sachverhalt:
Der beklagte Reiseveranstalter hatte im August 2003 eine einwöchige Flugreise in die Türkei veranstaltet. Das von ihm zusammengestellte und in einem Reiseprospekt veröffentlichte Ausflugs- und Besichtigungsprogramm sah unter anderem den Besuch eines Teppichknüpfzentrums vor.

Die Besichtigung des Teppichknüpfzentrums entpuppte sich schließlich als Verkaufsveranstaltung, bei der den Reisenden im „Sekundenrhythmus“ neue Teppiche vorgelegt wurden. Der türkische Verkaufsleiter wies dabei ständig auf neue Dumpingpreise hin. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Beklagte seine Kunden vor Antritt der Reise hätte darauf hinweisen müssen, dass während des Ausflugs- und Besichtigungsprogramms eine Verkaufsveranstaltung stattfindet.

Die Klage hatte Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte hätte seine Kunden vor Antritt der Reise darauf hinweisen müssen, dass während des Ausflugs- und Besichtigungsprogramms eine Verkaufsveranstaltung stattfindet. Solche Verkaufsveranstaltungen sind im Gegensatz zu Veranstaltungen mit einer bloßen Einkaufsmöglichkeit, bei der die Kaufinitiative vom Kunden ausgeht, hinweispflichtig. Reiseveranstalter müssen aber auf eine „Verkaufsshow“ hinweisen, bei der die Reisenden den Verkaufsbemühungen von Händlern ausgesetzt sind. Das Unterlassen eines solchen Hinweises ist wettbewerbswidrig.

Quelle: Newsletter Verlag Dr. Otto Schmidt

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