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Rückschlag für Abgemahnte in Filesharing-Sachen:

Archivmeldung vom 22.12.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.12.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Nach wie vor beschäftigt das Thema der Abmahnungen wegen sog. Filesharing-Verstöße, bei denen meist Privatpersonen wegen des Uploads von Musik- oder Filmdateien auf Tauschbörsen im Internet abgemahnt werden, zahlreiche Gerichte und Rechtsanwälte.

Der eigentliche Urheberrechtsverstoß wird in den meisten Fällen nicht durch den Download (Herunterladen) von Musikstücken oder Filmen, sondern erst durch den Upload (Hochladen) von auf dem eigenen Computer befindlichen Dateien begangen. Dies ist jedoch vielen Usern nicht bewusst, da sie vornehmlich an dem Download einer Datei interessiert sind. Um ein entsprechendes Netzwerk, in dem Musikstücke und Filme angeboten werden, nutzen zu können, ist das Installieren einer entsprechenden Software erforderlich, die sodann den Upload der eigenen Dateien bewirkt.

Der nicht genehmigte Upload der Dateien in dem jeweiligen Netzwerk bedeutet das „öffentliche Zugänglichmachen“ der Dateien für Dritte, welches urheberrechtlich dem jeweiligen Urheber beziehungsweise den großen Musikfirmen als Lizenznehmer vorbehalten ist. Da den Musikfirmen nach eigenen Angaben große Schäden durch solche Uploads entstehen, werden zur Verfolgung dieser Verstöße dritte Unternehmen eingeschaltet, die in den jeweiligen Netzwerken die IP-Adressen und somit die Anschlussinhaber ermitteln.
Einige Ermittlungsmethoden wurden in der Vergangenheit aus datenschutzrechtlichen Gründen kritisiert.

Mit Beschluss vom 3.11.2010, Az: 5 W 126 / 10, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg nun bestätigt, dass jedenfalls die Ermittlungsmethoden des Unternehmens Logistep AG in Deutschland nicht gegen deutsches Datenschutzrecht verstoßen und somit zulässig sind. Konkret ging es in der Entscheidung um die Frage, ob die mit einer Spezialsoftware durch das Unternehmen Logistep AG ermittelten IP-Adressen einem sog. Beweisverwertungsverbot unterliegen, da es sich bei den IP-Adressen, die in Form von Zahlencodes jedem einzelnen Computer eine eigene "Adresse" zuordnen, möglicherweise um personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt, deren Verwendung nur mit Einwilligung des jeweiligen Betroffenen zulässig ist.

Das OLG hat jedoch entschieden, dass es sich bei diesen Daten noch nicht um personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt, sondern erst in einem zweiten Schritt über das Ermittlungsverfahren bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft und die hierüber veranlasste Auskunft des Internetproviders personenbezogene Daten gewonnen werden. Somit ist das Ermitteln und Verwenden der in den Netzwerken aufgefundenen IP-Adressen nicht als unzulässig anzusehen, weshalb die von Unternehmen wie Logistep AG ermittelten IP-Adressen weiterhin verwendet werden dürfen.

Mit dieser Entscheidung schließt sich das OLG der Ansicht des Bundesgerichtshofs an, der in seiner Entscheidung vom 12.5.2010, AZ: I ZR 121 / 08, festgestellt hat, dass einer IP-Adresse keine Identifikationsfunktion zukomme, da sie keine zuverlässige Auskunft über die jeweilige Person, die gerade den Internetanschluss nutze, ermögliche.

In der Schweiz dagegen wurde die Verwendung dieser IP-Adressen zur weiteren Ermittlung des Anschlussinhabers von dem Schweizer Bundesgericht mit Urteil vom 8.9.2010 als datenschutzrechtlich unzulässig angesehen. Die deutschen Gerichte haben sich dieser Ansicht jedoch bislang nicht angeschlossen.

Quelle: WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft - RAin Daniela Wagner LL.M.

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