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Aufsichtspflicht im Ferienlager

Archivmeldung vom 02.07.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.07.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Gerade für berufstätige Eltern sind Zeltlager, Tenniscamps oder Sprachkurse das perfekte Angebot, um ihre Kinder in den Ferien gut versorgt und beschäftigt zu wissen. Meist werden diese Ferienfreizeiten von Vereinen oder kirchlichen Organisationen angeboten. Diese stellen auch den Jugendleiter, der die Kinder während des Zeltlagers betreut. Aber wer übernimmt die Verantwortung, wenn doch etwas passiert? Und wer hat die Aufsichtspflicht während der Ferienfreizeit?

Bei bis zu dreizehn Wochen Schulferien sind besonders berufstätige Eltern froh über die vielen Angebote zu Ferienzeltlagern, Abenteuercamps oder Sportkursen. Sind doch ihre Sprösslinge dort unter Aufsicht untergebracht und beschäftigt. Aber gerade die Aufsichtspflicht von Minderjährigen ist der Knackpunkt, wenn dann doch ein Kind verletzt wird oder etwas zu Bruch geht. Minderjährige sind laut Gesetz Personen unter 18 Jahren, die normalerweise von den Eltern beaufsichtigt werden müssen, welche die gesetzliche Fürsorge haben", erklärt Dr. Daniel Rohlff, Jurist bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die Eltern übertragen diese Pflicht auf einen Jugendverband oder auf Jugendgruppenleiter, wenn sie ihren Nachwuchs in Ferienfreizeiten betreuen lassen.

Übergabe der Aufsichtspflicht

Diese Übertragung kommt oft formlos bzw. stillschweigend zustande, etwa durch die Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung. Umso wichtiger ist es daher, bereits im Vorfeld zu klären, wie verantwortungsbewusst und zuverlässig das Betreuungspersonal ist. Dafür gibt es zwar keine Richtlinien – aber einige Kriterien, anhand derer sich Eltern orientieren können. Der D.A.S. Experte fasst sie folgendermaßen zusammen: "Die Begleitpersonen sollten volljährig sein – das spielt auch bei Haftungsfragen eine entscheidende Rolle. Die Umsichtigkeit des Gruppenleiters zeigt sich oft an seiner Vorbereitung: Erkundigt er sich nach Allergien oder Schwimmerfahrung des Kindes? Sind gefährliche Aktivitäten wie Klettern oder Rafting ausgeschlossen? Ist eine stellvertretende, ebenfalls volljährige Aufsichtsperson dabei?" Die Verantwortung der Betreuer endet, wenn die Kinder und Jugendlichen nach der Ferienveranstaltung wieder ihren Eltern übergeben werden.

Umfang der Aufsichtspflicht

Unter die Aufsichtspflicht fallen alle minderjährigen Teilnehmer einer Veranstaltung – diese Gruppe kann allerdings sehr unterschiedliche Bedürfnisse haben: Jugendliche haben andere Interessen als etwa Grundschulkinder – sie wollen im Zeltlager auch mal ohne Betreuer ins nahe gelegene Dorf. "Generell müssen Betreuer von Kindern und Jugendlichen bei der Aufsichtspflicht individuell entscheiden", so der D.A.S. Experte. "Das Alter der Kinder, deren Charakter, aber auch die sonstigen Umstände sind von großer Bedeutung."

Auch die Gerichte entscheiden bei Haftungsfragen danach, welche Sorgfalt man im Einzelfall von einem durchschnittlichen Jugendleiter hätte erwarten können. So urteilte etwa das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 1 U 1278/90), dass es keine Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt, wenn sich die Betreuer bei einem Schwimmbadbesuch mit einer Feriengruppe von Kindern im Alter zwischen 8 und 12 Jahren an Schwerpunkten aufhalten, den Kindern aber ansonsten erlauben, sich frei zu bewegen. Wenn dann ein Zehnjähriger in einem Nichtschwimmerbecken verunglückt, sind die Betreuer nicht haftbar zu machen. Schließlich ist es der Sinn des Aufenthalts in einem Ferienlager ohne Eltern, dass er die Erziehung zur Selbstständigkeit in besonderem Maße fördert.

Dagegen wird es als Verletzung der Aufsichtspflicht angesehen, wenn bei Übernachtungen einer Jugendgruppe keine Betreuungsperson zur gelegentlichen Zimmerkontrolle abgestellt wird – vor allem, um alkoholischen Exzessen vorzubeugen (OLG Hamm, Az. 6 U 78/95). Das vorab mündlich erteilte Alkoholverbot reicht nicht aus.

Ist ein Kind für einen Schaden verantwortlich, bestimmt sein Alter darüber, ob es überhaupt deliktfähig ist: Kinder unter sieben Jahren sind dies nicht, im Straßenverkehr liegt die Grenze bei zehn Jahren. Kinder zwischen sieben und 18 Jahren sind nur bedingt deliktfähig – abhängig von der Reife und Einsichtsfähigkeit des Kindes bzw. des Jugendlichen.

Ein Rat der D.A.S. für Eltern: "Versuchen Sie schon vor der Anmeldung, das Betreuungspersonal kennenzulernen. Dann wissen Sie, wem Sie Ihren Nachwuchs anvertrauen!"

 

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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