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Rechtsberatung zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe lohnt sich Dr. Stoll & Sauer: Nicht jeder Bescheid ist richtig

Archivmeldung vom 26.09.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.09.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Papierstapel & Bürokratie (Symbolbild)
Papierstapel & Bürokratie (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Die unbürokratisch ausbezahlte Corona-Soforthilfe war in der Corona-Krise der Jahre 2020 und 2021 für Unternehmen, Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige ein Segen. Doch jetzt fordern Bund und Länder von vielen Empfängern die teilweise oder sogar die komplette Soforthilfe zurück oder wollen weitere Unterlagen einsehen.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hält in jedem Fall eine Rechtsberatung für ratsam, bevor die Rückzahlung veranlasst wird. Denn nicht immer ist die Rückforderung gerechtfertigt. Bereits wenn die Anfragen auftauchen, macht der Weg zum Anwalt Sinn, um sich im Bürokratie-Dschungel zurechtzufinden. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Unternehmen im Online-Check eine kostenlose Erstberatung an. Mehr Infos zum Thema "Corona-Soforthilfe" gibt es auf unserer Website.

Staatliche Nachkontrolle bei Corona-Soforthilfe

Am Anfang stand die schnelle Soforthilfe durch den Staat. 2020 und 2021 floss unbürokratisch das Geld in den Markt. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Corona-Soforthilfe bestand, prüften die auszahlenden Banken nur grob. Die Anträge mussten plausibel erscheinen. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden in der Corona-Krise tatsächlich ausfallen würde, konnte damals nur geschätzt werden. Zum Subventionsverfahren - und die Corona-Soforthilfe war eine Subvention - gehört jedoch auch, dass nachgeprüft wird, ob die Zahlungen notwendig oder zu hoch ausgefallen waren. Insofern ist es nicht ungewöhnlich, wenn Unternehmen ihre Soforthilfe zurückzahlen müssen oder weitere Auskünfte zu ihrem Antrag auf Corona-Hilfe erteilen müssen. Trotz des normalen Vorgangs sollten Betroffene sich anwaltlich beraten lassen, um sich im Bürokratie-Dschungel nicht zu verirren. Außerdem sind die Rückzahlungsforderungen nicht immer berechtigt und müssen genau unter die Lupe genommen werden.

90.000 Betrieben droht im Südwesten Rückforderung

Unternehmer, Soloselbstständige und Freiberufler werden in der Corona-Krise von zwei Seiten in die Zange genommen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Januar 2022 (Az. IV ZR 144/21) klar gemacht, dass Betreibe keine Entschädigung aus einer Betriebsschließungsversicherung erwarten müssen, weil Covid in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer nicht enthalten war. Wer in der Corona-Pandemie sein Geschäft schließen musste, erhält von der Versicherung keinen Cent. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass die von der Politik auf den Weg gebrachte unbürokratische Unterstützung via Corona-Soforthilfe zu einer Bürde wird. Unternehmen beispielsweise in Baden-Württemberg, die Soforthilfe erhalten haben, müssen über die Verwendung der Hilfsgelder Auskunft geben. Fast 90.000 Empfänger von Corona-Soforthilfen müssen laut Medienberichten diese ganz oder in Teilen zurückzahlen. Die ersten Rückforderungsbescheide sind bereits bei den Unternehmen eingegangen.

Jetzt schnell Handeln bei der Corona-Soforthilfe

Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Soforthilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.

Quelle: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ots)

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