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Vater zahlt, Tochter setzt ab: Finanzgericht entschied zu Gunsten einer Medizinstudentin

Archivmeldung vom 25.11.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.11.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Ein Studium kann für einen jungen Menschen enorme Kosten verursachen, unter anderem deswegen, weil man dafür von zuhause ausziehen und am Studienort eine eigene Wohnung suchen muss. Manchmal übernehmen die Eltern einige der Zahlungen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann das teilweise durchaus von dem Studierenden steuerlich geltend gemacht werden.

Der Fall:

Eine junge Frau begann in Frankfurt ein Medizinstudium. Sie selbst wäre gar nicht in der Lage gewesen, eigenständig für die damit verbundenen finanziellen Belastungen aufzukommen. Also halfen die Eltern aus. Unter anderem, indem sie die Wohnung stellvertretend für die Tochter anmieteten und für die Maklerkosten bei der Vermittlung der Mietwohnung aufkamen (1.100 Euro). Die Tochter machte die Maklerprovision als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Der Fiskus erkannte das nicht an.

Das Urteil:

Die Finanzrichter sahen hingegen kein Problem darin, diese Werbungskosten zu akzeptieren. Die Anmietung einer Wohnung sei nötig gewesen zur Aufnahme eines Studiums und die Inanspruchnahme eines Maklers sei ein üblicher Weg, um ein geeignetes Objekt zu finden. Dass die Eltern die Summe bezahlt hätten, stelle einen abgekürzten Vertragsweg dar und spiele für die Absetzbarkeit keine Rolle.

(Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 1 K 169/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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