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Berliner Anwalt erstreitet Urteil zum Widerruf von Haustürgeschäften

Archivmeldung vom 24.09.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.09.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Am 26. September 2007 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über eine wichtige Frage des Verbaucherschutzes, nämlich über den Widerruf von Haustür-Geschäften, insbesondere bei Bertelsmann-Vertretern.

Ein solcher Widerruf ist zwar normalerweise nur innerhalb von zwei Wochen möglich. Aber die Frist beginnt erst dann, wenn dem Kunden eine Belehrung ausgehändigt wird, die bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen muß. Dazu verwenden die meisten Direktvertriebsfirmen den amtlichen Mustertext der Bundesregierung, so auch der Branchenführer Bertelsmann mit seiner Direktvertriebstochter „inmediaOne“ (u.a. Brockhaus, Lexikothek, Coron).

Der Berliner Rechtsanwalt Jochim Schiller hat allerdings am 10.01.2007 ein Urteil erstritten, wonach ausgerechnet dieser amtliche Mustertext die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, so daß er die Widerrufsfrist nicht in Lauf setzt (*LG Koblenz vom 20.12.2006, veröffentlicht in MMR, 3/2007, S. 190). Der Kunde kann deshalb seine Bestellung auch noch nach Jahren widerrufen. So will es das Gesetz.
Verständlicherweise versucht Bertelsmann alles, um eine Aufhebung dieses Urteils zu erreichen. Deswegen ist Bertelsmann vor den BGH nach Karlsruhe gezogen. Die Verhandlung ist am 26. September 2007. Rechtsanwalt Jochim Schiller wird die Verhandlung vor Ort in Karlsruheverfolgen.

Weitere Infos und den genauen Wortlaut des Urteils gibt es exklusiv unter www.jochim-schiller.de

Quelle: Pressemitteilung Rechtsanwalt Jochim Schiller
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