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Etappensieg beim Kapitalanleger-Musterverfahren zum ML Schiffsinvest 2

Archivmeldung vom 15.02.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.02.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Tony Hegewald / pixelio.de
Bild: Tony Hegewald / pixelio.de

HAHN Rechtsanwälte hat in dem vor dem 23. Senat des Oberlandesgerichts München geführten Kapitalanleger-Musterverfahren (Aktenzeichen: 23 Kap 4/17) für den Musterkläger einen Etappensieg errungen. Gegenstand des Musterverfahrens ist die Feststellung von Prospektfehlern, die schlussendlich zu Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Lange Vermögensberatung GmbH, die ML Treuhand GmbH sowie die ML Schiffsinvest Zweite Verwaltung GmbH führen.

Das von HAHN Rechtsanwälte initiierte KapMuG-Verfahren geht insbesondere der Frage nach, ob der den jeweiligen Investitionsentscheidungen zugrundeliegende Emissionsprospekt zur ML Schiffsinvest 2 GmbH & Co. KG vom 06. Juli 2010 fehlerhaft ist. Der Emissionsprospekt ist von der Lange Vermögensberatung GmbH herausgegeben worden, die die Beteiligungen im Wesentlichen auch vertrieben hat. Von der Lange Vermögensberatung GmbH sind insgesamt drei dieser Fonds aufgelegt worden. Auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I - 3 OH 18068/17 - hat sich der 23. Senat des Oberlandesgerichts München unter anderem damit befasst, ob die in dem Emissionsprospekt dargestellte Rendite fehlerhaft bzw. irreführend ist. Gegenstand des Feststellungsziels unter Ziff. 1 lit. e) ist die Feststellung, dass der in dem Emissionsprospekt zugrunde gelegte durchschnittliche Vermögenszuwachs in Höhe von 8 bis 10 Prozent pro Jahr auf keiner belastbaren Datenbasis basiert und insofern ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

Dies hat der Senat in einem sogenannten Hinweis- und Beweisbeschluss bejaht. Der Senat wies darauf hin, dass hinsichtlich des Feststellungsziels Ziff. 1. lit. e) ein Prospektfehler vorliegen dürfte. Zur Begründung führte der Senat an, dass bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. Oktober 2020 der Geschäftsführer der Lange Vermögensberatung GmbH, Herr M. Lange, angegeben habe, dass es hinsichtlich der Bewertung der Ausfallrisiken mit maximal 20 Prozent keine Erfahrungswerte gegeben habe. Ferner erklärte der Vertreter der Musterbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2020, dass die Renditeerwartungen von 15 Prozent p.a. nicht auf den im Prospekt angegebenen historischen Schiffsfonds beruht habe, die eine Rendite von 14,7 Prozent hatten, sondern vielmehr auf Erfahrungen mit bereits laufenden Schiffsfonds, die in Neukapital investiert hätten. Die streitgegenständliche Prospektpassage dürfte daher, so das Oberlandesgericht, für einen durchschnittlichen Anleger irreführend sein, da nicht offengelegt wurde, dass die Prognose des durchschnittlichen Vermögenszuwachses nicht auf den Ergebnissen der Studie der FMG Fonds Media GmbH, sondern auf den (subjektiven) Erwartungen des Geschäftsführers, Herrn M. Lange, beruhten.

Bei dem Feststellungsziel Ziff. 1. lit. h) wird Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Gegenstand dieses Feststellungsziels ist die Kalkulation des prognostizierten Umsatzerlöses für das Jahr 2011 in Höhe von 3,1 Millionen Euro. Der Musterkläger begehrt die Feststellung, dass die dargestellte Kalkulation nicht plausibel ist.

"Es freut uns sehr, dass das Oberlandesgericht München unserer Auffassung gefolgt ist und einen Prospektfehler annimmt", sagt Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN. "Für die Kläger und diejenigen, die ihre Ansprüche im Rahmen des Musterverfahrens angemeldet haben, besteht daher berechtigte Hoffnung, dass ihnen schlussendlich Schadensersatz zugesprochen wird", so Brockmann weiter. Anleger des Schiffsfonds, die bislang noch nicht aktiv geworden sind, sollten die zehnjährige Verjährungsfrist beachten. Für den Fall, dass diese Frist noch nicht abgelaufen ist, kommt insbesondere noch die Einreichung einer Klage in Betracht. Das Klageverfahren würde angesichts des laufenden Musterverfahrens sodann ausgesetzt werden.

Quelle: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (ots)

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