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Urteil: Pflegemindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienste

Archivmeldung vom 19.11.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.11.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Maren Beßler / pixelio.de
Bild: Maren Beßler / pixelio.de

Der Mindestlohn in der Pflegebranche gilt auch im Bereitschaftsdienst. Das urteilte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch. Das Mindestentgelt sei laut Gesetz "je Stunde" festgelegt und knüpfe damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an, hieß es zur Begründung des Urteils. Dazu gehörten nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst, da sich der Arbeitnehmer währenddessen an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müsse, um im Bedarfsfall unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können.

Geklagt hatte eine Mitarbeiterin eines privaten Pflegedienstes in Baden-Württemberg, die zwei demente Frauen in zweiwöchigen Diensten rund um die Uhr betreut hatte. Der Arbeitgeber hatte eingewendet, die Pflegerin habe nicht 24 Stunden am Tag gearbeitet und Bereitschaftsdienste könnten per Arbeitsvertrag geringer vergütet werden. Die Richter teilten diese Ansicht nicht und sprachen der Frau eine Nachzahlung von knapp 2.200 Euro für drei Monate im Jahr 2010 zu.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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