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Bei Fahrerflucht mit Snowboard oder Skiern droht ein Strafverfahren

Archivmeldung vom 19.11.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.11.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Rasante Ski- und Snowboardfahrer sind auf Österreichs Pisten genauso betroffen wie Anfänger: Geht es bergab, merken sie mitunter gar nicht, dass sie mit ihrer Fahrweise andere gefährden. Doch das kann böse Folgen haben, denn im Zweifel droht ihnen ein Strafverfahren. „Gut zwanzig Prozent der Kollisionen auf Österreichs Pisten enden mit Fahrerflucht“, warnt Rechtsanwalt Dr. Hubert Tramposch von der Innsbrucker Anwaltskanzlei Tramposch & Partner.

„Nicht immer ist dabei böse Absicht im Spiel. Manche Flüchtige bemerken nicht, dass sie jemanden zu Sturz gebracht haben, und oft stellt sich eine Verletzung durch einen vermeintlich harmlosen Sturz auch erst später heraus.“

Zentrale Falle für die Unfallverursacher ist die Regel Nummer zehn des Internationalen Skiverbandes (FIS). Danach sind alle Unfallbeteiligten, einschließlich möglicher Zeugen, unbedingt verpflichtet, nach jeder Kollision ihre Daten auszutauschen. Für die Beurteilung der Schuldfrage ist es ebenso unerlässlich, dass der Unfall bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet wird. „Die FIS-Regeln sind faktisch Gesetz, denn sie werden auch von den Gerichten einhellig als Maßstab zur Beurteilung eines Unfallgeschehens herangezogen“, erklärt Anwalt Tramposch, dessen Kanzlei Mitglied des internationalen Beratungsnetzwerkes Geneva Group International (GGI) ist.

Basierend auf diesen Vorgaben entscheidet in Österreich dann die zuständige Bezirksanwaltschaft, ob sie gegen den Schädiger ein Strafverfahren, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung, einleitet. Wird dem Beschuldigten lediglich eine Unaufmerksamkeit angelastet, kann der Richter das Strafverfahren „diversionell“ beenden, also ohne formelle Gerichtsverhandlung vorläufig einstellen. Tramposch, der sich regelmäßig beruflich mit Skiunfallfolgen auseinandersetzen muss, erläutert: „Bei einem eingestellten Verfahren kommt es zu keiner Verurteilung und es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister. Dafür muss der Schädiger aber bereit sein, für seine Tat einzustehen und die Folgen angemessen auszugleichen.“ Die Diversion scheidet allerdings aus, wenn die Schuld schwerer wiegt, ein höheres Gericht zuständig wird oder wenn ein Beteiligter getötet wurde.

Kommt die Diversion nicht zustande, wird gegen den Unfallverursacher ein Strafverfahren durchgeführt. Das Opfer hat die Möglichkeit, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen. Das kann von Vorteil sein, denn der österreichische Strafrichter kann auch über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers entscheiden. GGI-Anwalt Tramposch nennt die Voraussetzungen: „Dafür muss der Schaden schlüssig behauptet und bis zum Schluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung beziffert und auch auf einfachem Wege festgestellt werden können. Da es sich um ein Strafverfahren handelt, erfolgt hier der zivilrechtliche Ausgleich naturgemäß nur dann, wenn der Angeklagte schuldig gesprochen wird.“

Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, kann das Opfer seine Ansprüche im Zivilrechtsverfahren geltend machen. In diesem wird über alle Ansprüche entschieden. Dazu gehören grundsätzlich Schmerzensgeld, der Ersatz für beschädigte Kleidung und Sportausrüstung, die Arzt- und Behandlungskosten, für die die Krankenversicherung nicht einsteht, ein eventueller Verdienstausfall sowie die Aufwendungen für eine während der Behandlungszeit zum Einsatz kommende Haushalts- oder Pflegehilfe.

„Da kommt sehr schnell eine für viele nicht mehr tragbare Summe zusammen“, warnt Tramposch. Er empfiehlt: „Für jeden Ski- oder Snowboardfahrer ist es ratsam, sich abzusichern und sowohl eine Rechtsschutz- als auch eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.“ Erstere gewährleistet eine kostenlose und fachkundige Durchsetzung der Schadenersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt, zweitere beugt einer finanziellen Belastung durch den Ersatz der Ansprüche des Geschädigten vor.

Quelle: Geneva Group International (GGI)

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