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Fahrräder mit Elektromotor Augen auf bei Unfallhaftung und Radwegnutzung

Archivmeldung vom 16.07.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.07.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Pedelecs der Deutschen Bahn mit Nabenmotor im Hinterrad und Akku im Rahmen, Modell “Jetstream” von Riese und Müller.
Pedelecs der Deutschen Bahn mit Nabenmotor im Hinterrad und Akku im Rahmen, Modell “Jetstream” von Riese und Müller.

Foto: Chrischerf
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Eigentlich ist es nur ein Fahrrad mit Elektromotor, aber die Tücke liegt im Detail: Mal dürfen Radwege damit gar nicht genutzt werden, mal ist es nicht sicher, ob die Haftpflichtversicherung bei einem Unfall greift. Auch unterschiedliche Bezeichnungen von Anbieten erschweren die Einordnung.

Wer den Fahrspaß bei einem Rad mit Motorunterstützung nutzen will, sollte laut ADAC folgendes beachten:

Pedelecs mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit: Radwege dürfen genutzt werden, eine Helmpflicht besteht nicht. Der ADAC empfiehlt aber, einen Fahrradhelm zu tragen. Problematisch kann es beim selbstverschuldeten Unfall werden: Verfügt das 250-Watt-Pedelec über eine Anfahrhilfe, handelt es sich streng genommen um ein Kraftfahrzeug. Die private Haftpflichtversicherung zahlt nur dann, wenn sich der Versicherungsschutz auch hierauf erstreckt. Dies sollte vor dem Kauf mit der Versicherung geklärt werden - Pedelecs bis 25 km/h sollten explizit eingeschlossen sein.

Bei schnellen Pedelecs mit Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h ist das Fahren auf Radwegen nicht erlaubt. Sie dürfen nur auf der Straße gefahren werden. Auch Kindersitze und -anhänger sind nicht gestattet. Sie sind Kleinkrafträder, d.h. ohne Führerschein (mindestens Klasse M), Versicherungskennzeichen und geeignetem Helm darf gar nicht erst losgefahren werden. Da ein Motorradhelm mangels Belüftung für die Praxis ungeeignet ist, sind die Hersteller gefragt, spezielle Helme für diese Pedelecs zu entwickeln.

Die E-Bikes werden je nach Höchstgeschwindigkeit (20, 25 oder 45 km/h) als Leichtmofa, Mofa oder Kleinkraftrad eingestuft. Sie fahren über einen Gas-Dreh-Griff, ohne dass gleichzeitig in Pedale getreten werden müsste. Während bis 25 km/h die Mofa-Prüfbescheinigung reicht, braucht man beim E-Bike bis 45 km/h einen Klasse M-Führerschein. Das Tragen eines Motorradhelmes ist ab 25 km/h vorgeschrieben. Alle E-Bikes brauchen ein Versicherungskennzeichen.

Der ADAC empfiehlt, Pedelecs generell erst ab 15 Jahren zu nutzen und immer einen Helm zu tragen. Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen sollten von einer privaten Haftpflichtversicherung erfasst sein. Der Gesetzgeber sollte die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags endlich umsetzen und klarstellen, dass alle Pedelecs bis 25 km/h Fahrräder sind und schnellere Pedelecs Kleinkrafträder.

Quelle: ADAC (ots)

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