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Büro in der Küche?

Archivmeldung vom 21.07.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.07.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Wenn ein Steuerzahler einen angeblich beruflich genutzten Raum unter anderem mit einer Küchenzeile ausstattet, dann steigt für ihn nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Gefahr, dass der Fiskus nichts mehr von einer Betriebsstätte wissen will und die steuerliche Anerkennung verweigert.

Der Fall: Ein selbstständiger Steuerfachwirt erklärte einen Raum zum Ort seiner Tätigkeit, der mit Büromöbeln (Schreibtische, Regalschränke etc.) und gleichzeitig mit einer Küchenzeile ausgestattet war. Für den Bürobereich machte er knapp 3.400 Euro steuerlich geltend. Doch damit war er weder gegenüber dem Finanzamt noch gegenüber dem Finanzgericht erfolgreich. Beide wollten hier angesichts der Kombination Büro/Küche und der daraus folgenden gemischten Nutzungsweise nicht von anerkennungsfähigen Betriebsausgaben ausgehen.

Das Urteil: Nur wenn ein Raum "ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird", so der Bundesfinanzhof, könne man von einer Betriebsstätte sprechen. Es gehe darum, dass solch eine Örtlichkeit "vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten" diene. Doch hier habe man den Raum zudem nur durch das Durchqueren eindeutig privater Räumlichkeiten erreicht. Es fehle an einer "nach außen erkennbaren Widmung" dieses Zimmers für den Publikumsverkehr.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 62/11)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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