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Neues BGH-Urteil: Insolvenz des Mieters schützt ihn nicht vor Kündigung

Archivmeldung vom 28.10.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.10.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: ImmobilienNews / pixelio.de
Bild: ImmobilienNews / pixelio.de

Über 80 Prozent aller Wohnungen in Deutschland gehören Privatpersonen. Von diesen sind viele vermietet. Zu den privaten Vermietern gehören Eigentümer mit mehreren Zinshäusern aber auch kleine Kapitalanleger, die nur eine einzige Eigentumswohnung vermieten. Der Mietmarkt wird keineswegs von Miethaien oder Heuschrecken bestimmt, im Gegenteil: Viele private Eigentümer laufen durch Unwissenheit oder wegen mangelnder Erfahrung Gefahr, mit ihrer Anlage Schiffbruch zu erleiden. Immer wieder wird über Mietnomaden berichtet, die keine Miete zahlen, langwierige Gerichtsprozesse provozieren und am Ende die Wohnung verwüsten. Das kann den Ruin eines privaten Vermieters bedeuten.

Ein beliebtes Mittel, sich der Mietzahlung zu entziehen, war in der Vergangenheit "die Flucht in die Insolvenz". In einem besonders krassen Fall hatte ein Mieter Mietschulden von fast 15.000 Euro aufgetürmt und wollte darüber hinaus seine Unkündbarkeit durchsetzen. Der Bundesgerichtshof entschied: Die Kündigungssperre nach § 112 Nr. 1 Insolvenzordnung dient dem Schutz der Insolvenzmasse und gerade nicht dem persönlichen Schutz des Mieters.

Nach diesem Urteil (BGH, 17.6.2015, AZ: VIII ZR 19/14) führt der Insolvenzantrag eines Mieters zukünftig im schlechtesten Fall zu einer Verzögerung des Kündigungsrechts. Denn der Insolvenzverwalter wird in der Praxis so schnell wie möglich eine Enthaftungserklärung abgeben, um die Insolvenzmasse von den Mietforderungen zu entlasten. Damit ist der Mieter für das Mietverhältnis wieder selbst verantwortlich und muss entweder spätestens jetzt Miete zahlen oder mit der Kündigung rechnen.

"Dieses Urteil hilft uns bei der Mietverwaltung in Problemfällen schnell eine Lösung herbeizuführen. Es geht ja überhaupt nicht darum, zahlungsunfähige Mieter auf die Straße zu setzen. Vielmehr müssen unsere Sozialsysteme in sozialen Notlagen für Bedürftige einspringen. Sie dürfen diese Pflicht darf nicht einfach auf private Vermieter abwälzen, die dadurch in der Vergangenheit oft selbst in Bedrängnis geraten waren", erläutert Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Hausverwaltung Stöben Wittlinger GmbH.

Quelle: StöbenWittlinger GmbH (ots)

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