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"Gebühr" für das Laub

Archivmeldung vom 07.07.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.07.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Wer einen Garten besitzt, der muss damit leben, dass es auch mal vom Nachbargrundstück Laub herüberweht. Das gehört einfach dazu und wird auch von den Gerichten in aller Regel so gesehen. Aber wie immer im Leben machen es der Umfang der Belästigung und die anderen Rahmenbedingungen aus, ab wann man von einer nicht mehr zumutbaren "Laubplage" sprechen muss.

Im konkreten Fall war ein Grundstückseigentümer für mehrere Bäume verantwortlich, die nach landesrechtlichen Bestimmungen den Grenzabstand verletzten. Eine Beseitigung der Bäume war wegen des Ablaufs der entsprechen-den Fristen nicht mehr durchsetzbar. Aber immerhin gestand der Bundesgerichtshof nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in letzter Instanz den Nachbarn einen Ausgleichsanspruch für den erhöhten Reinigungsaufwand durch die großen Mengen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen zu.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 8/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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