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Verein Deutsches Tierschutzbüro unterliegt mit Boykottaufruf vor Oberlandesgericht Oldenburg

Archivmeldung vom 12.05.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.05.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Nerzfarm in Wisconsin
Nerzfarm in Wisconsin

Foto: User:Royalbroil
Lizenz: CC BY-SA 2.5
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Verein "Deutsches Tierschutzbüro e. V." kassierte am Dienstag vor dem Oberlandesgericht Oldenburg erneut ein gerichtliches Verbot: Das Gericht untersagte den Tierrechtlern mit seinem am 12. Mai 2015 verkündeten Urteil jetzt auch im Hauptsacheverfahren einen rechtswidrigen Boykott-Aufruf, den die Tierrechtler gegen den Zentralverband der Deutschen Pelztierzüchter verbreitet hatten. Bei Zuwiderhandlung droht den Tierrechtlern ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (OLG Oldenburg, Urteil v. 12.5.2015, Az.: 13 U 102/14).

Die selbsternannten Tierrechtler hatten im November 2013 eine Cyber-Mobbing-Kampagne gegen den Zentralverband der Deutschen Pelztierzüchter gestartet. Mit der Kampagne forderten sie die Hausbank des Verbandes auf, das Konto des Verbandes zu kündigen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat diesen rechtswidrigen Boykott-Aufruf jetzt mit seinem am Dienstag verkündeten Urteil auch im Hauptsacheverfahren einen Riegel vorgeschoben: Das Gericht untersagte der Tierrechtsgruppe den rechtswidrigen Aufruf. Bei Zuwiderhandlung drohen den Tierrechtlern ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

"Der von den Tierrechtlern im Internet verbreitete Boykott-Aufruf war eine grobe Rechtsverletzung. Wir freuen uns deshalb über die klare Entscheidung des Gerichts, die uns Recht gibt" kommentiert Jürgen Brokamp, Vorsitzender des Zentralverbandes Deutscher Pelztierzüchter, die Entscheidung des Gerichts.

"Mit diesem Urteil gegen den Verein Deutsches Tierschutzbüro e. V. steht zugleich die steuerliche Gemeinnützigkeit dieses Vereins von selbsternannten Tierrechtlern auf dem Prüfstand" ergänzt der Hamburger Medienrechtler Dr. Walter Scheuerl aus dem Hamburger Büro der Sozietät Graf von Westphalen, der den Zentralverband der Deutschen Pelztierzüchter im Verfahren vertreten hat. "Durch den vom OLG Oldenburg als rechtswidrig untersagten Boykottaufruf, den die Tierrechtler begleitend für eine Spendenkampagne zugunsten ihres eigenen Vereins eingesetzt haben, haben die Verantwortlichen dem Verein mehr als 23.000 Euro Gerichts- und Anwaltskosten verursacht. Es ist aus rechtlicher Sicht aber nicht 'gemeinnützig', Spenden in dieser Größenordnung, die eigentlich dem Tierschutz zufließen sollen, für verlorene Prozesse um einen rechtswidrigen Boykottaufruf auszugeben" so Scheuerl weiter. "Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat zuletzt mit Urteil vom 9.2.2011 (Aktenzeichen: I R 19/10) zutreffend betont, dass das steuerliche Gemeinützigkeitsprivileg voraussetzt, dass die tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich gemeinnützige Satzungszwecke verfolgt" so Rechtsanwalt Scheuerl weiter. "Rechtswidrige Aktivitäten, wie z. B. rechtswidrige Boykott-Aufrufe, gehören nicht dazu. Das zuständige Finanzamt sollte deshalb die Gemeinnützigkeit des Vereins Deutsches Tierschutzbüro e. V. nach der Abgabenordnung (AO) für die betroffenen Veranlagungsjahre überprüfen und ggf. aberkennen." Der Verein Deutsches Tierschutzbüro kann zwar noch Revision gegen das Urteil einlegen. "Wir sind jedoch zuversichtlich, dass auch der Bundesgerichtshof die Rechtswidrigkeit des Boykottaufrufes bestätigt" so der Rechtsanwalt.

Quelle: ZDP Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. (ots)

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