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Abriss "mitgekauft": Entsprechende behördliche Verfügung gilt auch für Käufer

Archivmeldung vom 13.07.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.07.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Dass der Erwerber eines Grundstücks eine bereits vom Voreigentümer beantragte und behördlich genehmigte Baugenehmigung übernehmen kann, ist weitgehend bekannt. Weniger bekannt dürfte sein, dass auch das Gegenteil gilt.

Liegt für ein bestimmtes Objekt auf dem gekauften Grundstück - hier: ein Wochenendhäuschen mit Schuppen - eine Abrissverfügung vor, dann ist der Erwerber davon ebenfalls daran gebunden. Er muss also das Gebäude abreißen, selbst wenn er das eigentlich gar nicht möchte und von der Verfügung nichts wusste. Solche Anordnungen beziehen sich nämlich nicht auf die Person des jeweiligen Eigentümers, sondern auf das konkrete Vorhaben. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschied das die Justiz. Lediglich in einem Punkt hatte der Erwerber Erfolg: Bereits bestehende Zwangsmittelandrohungen, die noch gegen den Voreigentümer gerichtet waren, gehen nicht auf ihn über. Diese müssen ihm noch einmal persönlich übermittelt werden.

(Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 1 MB 12/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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